OFD Karlsruhe, 16.7.2008, 3 - S 3831/4

Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zum Urteil des EuGH vom 17.1.2008, Rs C-256/06 wie folgt Stellung genommen:

Der EuGH hatte über die Vorlage des BFH vom 11.4.2006 (II R 35/05, BStBl 2006 II S. 627) zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen Mitgliedstaaten belegenem land- und frostwirtschaftlichem Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach §§ 140 ff. BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag.

Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen Mitgliedstaaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen, sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Solches Auslandsvermögen ist nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die Steuerbegünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG sind ggf. entsprechend zu gewähren.

Bei fehlender Datenlage (Bodenrichtwerte, Ertragsmesszahl u.Ä.) ist der Steuerwert im Wege einer sachgerechten Schätzung unter Berücksichtigung der Vermögensart und der individuellen Verhältnisse des Einzelfalls zu ermitteln.

 

Normenkette

BewG § 31

BewG § 140;

ErbStG § 13 a

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