Es bleibt damit festzuhalten, dass das MoPeG keine Auswirkung auf das duale Besteuerungssystem haben wird. Die Gesellschaften, die steuerlich heute bereits Subjekt der Besteuerung im Kontext der partiellen Rechtsfähigkeit sind, werden es auch nach MoPeG bleiben.

Auch die additive Gewinnermittlung wird dadurch nicht beeinflusst, da steuerlich der Begriff des Gesamthandsvermögens für Zwecke der ersten Gewinnermittlungsstufe faktisch das Vermögen der Gesellschaft beschreibt. Insoweit wird steuerlich ein eigenes Vermögen der Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung ohnehin unterstellt – im Ergebnis zieht also das Zivilrecht nun nach.

Zivilrecht folgt dem Steuerrecht: Diese These des zivilrechtlichen Nachziehens des bereits steuerlich antizipierten Verständnisses eigenen Vermögens einer Personengesellschaft lässt sich nach der hier vertretenen Auffassung insbesondere aus § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ableiten.[101] Dort wird das Gesamthandvermögen legaldefiniert[102] und entspricht danach dem der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögen.[103] Damit soll der Terminus des Gesamthandsvermögens – als Vermögen der Personengesellschaft – der Abgrenzung vom Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter dienen.[104]

Im zweiten Teil dieses Beitrags (8/2022) werden die Auswirkungen des MoPeG auf Ebene von Einzelsteuergesetzen analysiert sowie ausgewählte Verwaltungsvorschriften vorgestellt, die durch das MoPeG eine anderweitige Beurteilung erfahren können.

[101] S. dazu Ausführungen im zweiten Teil dieses Beitrags (8/2022).
[102] Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54. S. zur strengen Auslegung der Gesamthand anhand des Terminus in § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 55.
[103] So § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG wörtlich: "[...] des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) [...]".
[104] BT-Drucks. 16/11107, 13: "Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einerseits und das zivilrechtlich den Gesellschaftern gehörende Sonderbetriebsvermögen andererseits sind getrennt zu bewerten."

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