Wie bereits im ersten Teil des Beitrages dargestellt,[48] beinhaltet § 97 Abs. 1a BewG eine Legaldefinition[49] des Gesamthandsvermögens. Danach handelt es sich bei Gesamthandsvermögen um das BV einer Personengesellschaft.[50] Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG besteht laut zugrunde liegender Gesetzesbegründung[51] darin,

  • das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einerseits und
  • das zivilrechtlich den Gesellschaftern gehörende Sonder-BV andererseits

getrennt ermitteln und bewerten zu können.

Dies wird auch aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift heraus deutlich: Während § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG auf die Bewertung und Aufteilung des Gesamthandsvermögens – also des Vermögens der Personengesellschaft – abstellt, regelt § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG die Bewertung und (personenbezogene) Aufteilung des Sonder-BV.

Insoweit ist durch das MoPeG mit keiner Änderung zu rechnen. Durch die Verwendung einer Legaldefinition erfährt der Terminus des "Gesamthandsvermögens" für Zwecke der zugrunde liegenden Vorschrift eine eigene steuerliche Definition, die abgekoppelt vom Zivilrecht zu verstehen sein muss.[52] Auch aus einer Auslegung dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgend sowie aus systematischen Erwägungen heraus ist nach hier vertretener Auffassung vorliegend durch das MoPeG mit keinerlei Interdependenzen zu rechnen.

[48] Müller, GmbH-StB 2022, 184 (191).
[49] Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54. S. zur strengen Auslegung der Gesamthand anhand des Terminus in § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 55 und Müller, GmbH-StB 2022, 184.
[50] So § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG wörtlich: "[...] des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) [...]".
[51] BT-Drucks. 16/11107, 13.
[52] So auch Müller, GmbH-StB 2022, 184.

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