Auch wenn § 1a KStG nicht den Terminus des Gesamthandsvermögens verwendet, so soll an dieser Stelle dennoch die Auswirkung des MoPeG – insbesondere der damit eingeführten eGbR – auf die Frage der Körperschaftsteueroption skizziert werden.

§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG findet seiner Formulierung folgend auf optierende Gesellschaften Anwendung. Die dort enthaltene Legaldefinition lässt eine Option für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zu. Terminologisch nicht erfasst sind hingegen GbRs. Der Hintergrund für den Ausschluss der GbR vom Optionsmodell liegt darin, dass diese de lege lata nicht formwechselnder Rechtsträger i.S.d. § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sein kann.[59]

De lege ferenda wird jedoch auch der eingetragenen GbR der Zugang zum Formwechsel ermöglicht.[60] Sodann wird nach der hier vertretenen Auffassung (zumindest) auch ein Einbezug der eGbR in das Optionsmodell erforderlich werden, was eine entsprechende Klarstellung in § 1a KStG erfordern wird.[61]

[59] Schreiber/Müller in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel N S. 157.
[60] § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.
[61] Schreiber/Müller in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel N S. 158 ff.

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