Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36]

§ 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände als grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter definiert; dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Vermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern gemeinsam gehört.[37] Aus § 719 BGB ergibt sich eine gesamthänderische Bindung des Vermögens, das eine Mitberechtigung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und dessen strikte Trennung vom sonstigen Privatvermögen der Gesellschafter zu Folge hat.[38]§ 738 BGB enthält Regelungen zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei Ausscheiden eines Gesellschafters.

Historischer Leitgedanke der GbR als reine Innengesellschaft: Die historischen Wurzeln des Gesamthandsvermögens liegen in der Konzeption der GbR als reine Innengesellschaft. Über die einzelnen Wirtschaftsgüter einer GbR können die Gesellschafter aus der Idee des Gesamthandsvermögens heraus nicht anteilig, sondern nur gemeinsam verfügen.[39] Damit handelt es sich bei dem Gesamthandsvermögen um Sondervermögen der Gesellschafter.[40] Da keinem der Gesellschafter ein Recht an einzelnen oder anteiligen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögen zusteht, sieht aktuell § 719 BGB eine gesamthänderische Bindung – und damit eine nur gemeinschaftliche Verfügung – vor.[41]

Weiterentwicklung: Ausgehend von dem historischen Leitgedanken der GbR als reine Innengesellschaft haben sich die Gesamthandsgemeinschaft und deren Definition seit 1900 weiterentwickelt. Zwischenzeitlich ist eine GbR in der Judikatur[42]

  • zu einer rechtlich verselbständigten Vermögensmasse erstarkt,
  • die nunmehr selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann.[43]

Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft selbst als Eigentümerin ihres Vermögens qualifiziert, wohingegen die Gesellschafter lediglich Eigentümer der Gesellschaftsanteile sind.[44]

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass sich durch die Fortentwicklung der GbR die dogmatische Erforderlichkeit eines Gesamthandsvermögens unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung erübrigt hat.[45]

[33] S. hierzu auch Strahl in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel R, S. 205 ff.
[36] S. dazu auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 82 (6/2012) m.w.N.
[37] Bodden in Korn, EStG, § 15 Rz. 66.36 (12/2021).
[38] Schöne in Hau/Poseck, BGB, § 719 Rz. 1 (2/2022).
[39] Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 39 Rz. 75.
[40] Koenig in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 39 Rz. 68.
[41] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 398 AO Rz. 81 (6/2012); Koenig in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 39 AO Rz. 68.
[43] Dazu grundlegend bereits BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, ZIP 2001, 330. S. dazu auch Schreiber/Müller in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel N, S. 153; Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 53.
[44] Schöne in Hau/Poseck, BGB, § 718 Rz. 2 f. (2/2022); Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 39 Rz. 75.
[45] So auch Hubert, StuB 2021, 113.

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