(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst[1] [Bis 31.12.2020: kann] die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen [Bis 31.12.2020: umfassen] [2].

 

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:[3] [Bis 31.12.2020: Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:]

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

 

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[4] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form
Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
Ermitteln von Gebäudeschnitten
Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

 

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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