(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst[1] [Bis 31.12.2020: kann] die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen [Bis 31.12.2020: umfassen] [2].

 

(2) Die Grundleistungen werden[3] [Bis 31.12.2020: können] in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet [Bis 31.12.2020: werden] [4]:

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

 

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:[5] [Bis 31.12.2020: Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:]

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan
Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
Prüfen der Mengenermittlungen
Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
 

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Gestrichen durch Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[5] Geändert durch...

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