Zusammenfassung

 
Überblick

Ein Kollege hatte im Einspruchsverfahren zunächst AdV beim Finanzamt beantragt, anschließend beim FG. Beide Anträge wurden abgelehnt, sodass der Kollege schließlich Beschwerde beim BFH ­einreichte und Recht bekam. Herr Dr. Feiter klärt auf, wie der Steuerberater seine Leistungen abrechnen kann. Diesen Fall nahm wiederum Herr Dr. Arconada zum Anlass, die Frage zu beantworten, wie sich im Gegensatz dazu eine außergerichtliche AdV abrechnen lässt.

1 Honorarsicherung: Außergerichtliche AdV korrekt abrechnen

Nach § 40 Abs. 7 StBVV a. F. erhielt der Steuerberater im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) keine eigene Gebühr. Eine Ausnahme galt nur für den Fall, dass sich der Auftrag des Steuerberaters auf einen Antrag auf AdV beschränkte (isoliertes Aussetzungsverfahren). Mit der Novelle der StBVV hat der Gesetzgeber diese Ungerechtigkeit erkannt und ist ihr entgegengetreten. Denn tatsächlich ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Einspruch, der nicht zu begründen ist, voll abgerechnet werden konnte und ein Antrag auf AdV, der zwingend zu begründen ist, keine weiteren Gebühren auslösen sollte.

Nunmehr ist die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach den Vorschriften des RVG zu bemessen. Die Neufassung des § 40 StBVV mit dem Verweis auf die Vorschriften des RVG ermöglicht es jetzt auch Steuerberatern, für einen Antrag auf AdV eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen.

 
Hinweis

Zwei Angelegenheiten nach dem RVG

Tatsächlich handelt es sich nach dem RVG bei einem Einspruch und einem Antrag auf AdV um zwei Angelegenheiten.

Denn nach § 17 Nr. 1a RVG sind das Einspruchsverfahren und das Aussetzungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten, die jeweils separate Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG auslösen (OLG Brandenburg, Urteil v. 23.3.2009, 1 U 28/08, GI 2009, S. 118, 120; Mayer in Gerold/Schmidt, 23. Aufl. 2017, Anhang IV Rz. 33).

Gegenstandswert und Streitwert

Von Interesse bei der Neufassung des § 40 StBVV ist, wie sich der Gegenstandswert bemisst.

Der Streitwert ist in Prozessen vor Gericht von Bedeutung und dabei monetärer Ausdruck des Streitgegenstands. Außerhalb des streitigen Verfahrens spricht man statt vom Streitwert vom sog. Gegenstandswert, der hier für die Gebührenfindung maßgeblich ist.

Zum Gegenstandswert sind jedoch, da es sich um eine Neufassung des Gesetzes handelt, bislang keine Ausführungen in Rechtsprechung und Literatur zu finden. Vor diesem Hintergrund müssen allgemeine Erwägungen angestellt werden, um einen sachgerechten Ansatz des Gegenstandswerts zu finden.

Argumente für einen Ansatz von 25 %

Das FG Düsseldorf (Beschluss v. 14.11.2011, 11 V 1531/11) hat zur gerichtlichen Streitwertfestsetzung interessante Erwägungen angestellt, die auch bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hilfreich erscheinen:

"1. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist umstritten. Der erkennende Senat geht in std. Rspr. davon aus, dass der Streitwert regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist (zuletzt Beschl. v. 25.5.2005 – 11 V 5884/03, EFG 2005, 1285). Dabei hat er sich im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung der Sache" nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge erschöpfe. Vielmehr führe das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermögliche eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, indem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlege. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, werde durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsachverfahren beeinflusst. Darüber hinaus hat der Senat auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327) verwiesen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert i. d. R. mit 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Dem Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des GKG sollte Rechnung getragen werden."

Dieser Rechtsprechung des FG Düsseldorf sind bereits einzelne Finanzgerichte gefolgt (vgl. Sächsisches FG, Beschluss v. 14.6.2006, 2 V 1992/04; FG Hamburg, Beschluss v. 31.10.2007, IV 169/05, EFG 2008, S...

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