Leitsatz

Zum begünstigungsfähigen Gewinn i. S. d. § 34a Abs. 2 EStG gehören nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Feststellung ist eine eigenständige Feststellung und vom jeweiligen Gesellschafter anfechtbar.

 

Sachverhalt

Der Kommanditist K hat für seinen gesamten auf ihn entfallenden steuerlichen Gewinnanteil für 2008 die Tarifermittlung nach § 34a EStG beantragt. Das Finanzamt verminderte den Betrag um die steuerlich nicht abziehbaren Betriebsausgaben, insbesondere Gewerbesteuer, Steuerabzüge und Bewirtungskosten. Hiergegen hat K nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.

 

Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zunächst führt das FG aus, dass ein Feststellungsbescheid ein sog. Sammel-Verwaltungsakt ist. Damit ist die darin enthaltene gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG relevanten Besteuerungsgrundlagen eine eigenständige und damit isoliert anfechtbare Feststellung. Jeder Gesellschafter ist insoweit für sich einspruchs- und klageberechtigt.

Zu Recht ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der auf den K entfallende Anteil am steuerlichen Gewinn für die Tarifermittlung um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu mindern ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 34a Abs. 2 EStG und auch aus dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Da nicht abziehbare Betriebsausgaben tatsächlich verausgabte Beträge darstellen, können diese für eine Thesaurierung nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Hinweis

Die Minderung des tarifbegünstigten Gewinns i. S d. § 34a EStG um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ist nach Auffassung des FG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision jedoch zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung des BFH bzw. ggf. des BVerfG abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 19.02.2014, 9 K 511/14 F

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