vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 48/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei Beteiligung an mehreren Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten – z.B. durch Vermietung – entscheidend in den Vordergrund tritt.
  2. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.
  3. Als Zählobjekte in dem genannten Sinne kommen neben Grundstücken auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen an Grundstückspersonengesellschaften in Betracht.
  4. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten haben für die Abgrenzung nur indizielle Bedeutung.
  5. Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft verbietet bei der Beurteilung der Frage, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, zwar grundsätzlich die Zusammenrechnung der Objekte verschiedener Personengesellschaften, dies gilt jedoch nicht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten personenidentisch sind.
  6. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist keine starre – absolute – Grenze, so dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht später als zehn Jahre nach ihrer Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben. Allerdings verringert sich mit zunehmendem Zeitabstand die Indizwirkung für die Annahme einer bereits im Errichtungszeitpunkt vorliegenden zumindest bedingten Veräußerungsabsicht.
  7. Die berufliche Nähe zur Immobilienbranche und der Umstand, dass Objekte bei dem Auftreten gravierender Schwierigkeiten unverzüglich veräußert werden, spricht für eine bedingte Veräußerungsabsicht.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen IV R 48/10)

BFH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen IV R 48/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der A und B zu je 50% beteiligt waren; ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom ...03.1999 ist die Tätigkeit der Gesellschaft mit „Grundbesitz” und deren Beginn mit Januar 1999 angegeben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ...02.1999, Urkundenrolle-Nr. …/1999 des Notars … in …, erwarb die GbR das mit einer vermieteten Lagerhalle bebaute und … qm große Grundstück H-Str. … zu einem Gesamtkaufpreis von …,- DM. Die Besitzübergabe erfolgte Zug um Zug gegen die vollständige Kaufpreiszahlung.

In der Feststellungserklärung für das Jahr 1999 wurde die Art der Tätigkeit mit Grundbesitzvermietungen angegeben und (im Zusammenhang mit den späteren Herstellungskosten) in einer Erläuterung erklärt, dass die aufstehende Halle zum Zwecke der langfristigen Weitervermietung erworben worden sei. Hierzu wurde ein Teil des von der vermittelnden Immobilienfirma … stammenden Exposés, aus dem die für Lagerflächen erzielbare Miete ersichtlich ist, sowie ein Schreiben vorgelegt, mit dem diese bestätigt, dass die Kl'in. (bereits) im Januar 1999 um den Nachweis langfristiger Mietinteressenten gebeten habe. Das bestehende Mietverhältnis durch den vorhandenen Mieter wurde zum 31.08.1999 gekündigt. Nach einer Bestätigung des Herrn … scheiterte die Anschlussvermietung der Halle - an die Fa. … – zum Zwecke des Betriebs … an den durch die Stadt … geforderten Änderungsmaßnahmen.

Der Antrag auf den Abbruch der Lagerhalle wurde am ...07.1999 gestellt. Aufgrund des Generalunternehmervertrags mit der Fa. S vom ...09.1999 errichtete die Kl'in. nach Erteilung der Baugenehmigung vom ...09.1999 sodann … Gebäude mit mehreren Ladenlokalen nebst einer größeren Anzahl von Parkplätzen. Die Fertigstellung des Bauvorhabens, welches durch die Einzelfirma „E” des Gesellschafters B geplant und betreut wurde, erfolgte am ...04.2000. Das Vorhaben wurde durch einen Kredit der L-Bank vom...10.1999 finanziert; für die beiden wesentlichen Teile des Darlehens wurde eine Laufzeit bis zum … vereinbart.

Zuvor hatte die Kl'in. die – zu diesem Zeitpunkt von ihr noch zum Teil nach den Wünschen der Mieter zu errichtenden – Räumlichkeiten mit verschiedenen Verträgen aus dem Juni und Oktober 1999 bzw. Februar 2000 an … verschiedene Gewerbetreibende vermietet.

Die Einkünfte für die Jahre 1999 bis 2005 wurden als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß festgestellt.

...

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