vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [IV R 49/10]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Schwestergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind die Gesellschafter von vermögensverwaltenden Personengesellschaften personenidentisch sind bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt nach der sog. Drei-Objekt-Grenze, die Objekte der verschiedenen Personengesellschaften (Schwestergesellschaften) zusammenzurechnen

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen IV R 49/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach.

Die Klägerin (Kl'in.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der A und B zu 49% und 51% beteiligt waren; ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gesellschaft vom ...06.2000 ist als Art der Tätigkeit „Grundbesitz” und deren Beginn mit dem 01.01.2000 angegeben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom ...01.2000 erwarb die Kl'in. die Erbbaurechte, eingetragen im Erbbau-Grundbuch von …, Band …, Blätter …, …, … und …, Gebäude- und Freifläche S-Strasse mit einer Gesamtfläche von x.xxx qm zum Kaufpreis von x.xxx.xxx,- DM. Der Besitzübergang erfolgte Zug um Zug gegen die vollständige Kaufpreiszahlung am ...06.2000. Bereits am ...12.1999 hatte sich die Kl'in. zur Vermietung eines auf diesem Grundstück noch von ihr zu errichtenden Ladenlokals (M-Markt) mit xx oberirdischen und xx Parkplätzen in einer Tiefgarage verpflichtet. Die Fertigstellung erfolgte am ...12.2000. Das sich ebenfalls auf dem Grundstück befindliche Restaurant wurde weiterhin dem bisherigen Mieter überlassen. Die Einkünfte wurden seither erklärungsgemäß als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom ...07.2006 wurden alle Gesellschaftsanteile an der Kl'in. zu einem Kaufpreis von x.xxx.xxx,xx € veräußert.

Darüber hinaus waren A und B zu unterschiedlichen Anteilen an diversen weiteren vermögensverwaltenden Projektgesellschaften beteiligt. Jede dieser Gesellschaften war in der Entwicklung von größeren Gewerbegrundstücken mit Fachmärkten tätig. Zunächst wurde nach den Erläuterungen des Gesellschafters jeweils nach einem geeigneten Grundstück gesucht oder dieses wurde A und B durch einen ihnen bekannten Makler nachgewiesen. Sodann wurden mit potentiellen Mietern – wie. z.B. den Firmen …, …, …, … und … – Gespräche aufgenommen und Vorverträge über künftig abzuschließende langfristige Mietverträge vereinbart. Erst wenn die nachhaltige Vermietbarkeit des Objektes gesichert war, wurde der Vertrag über den Ankauf des Grundstückes geschlossen. Die Planung und Betreuung der Bauarbeiten erfolgte jeweils über die Einzelfirma E des Gesellschafters B. Die Aktivitäten der vermögensverwaltenden Projektgesellschaften stellen sich insgesamt wie folgt dar:

Gesellschaft

Ankauf Grundstück

Fertigstellung Gebäude

(anteiliger) Verkauf Ges.-anteile bzw. der Grundstücke

Nr. 1

1995/1996

Frühjahr 1998

...10.2005

Nr. 2

...02.1999

...04.2000

...07.2006

Nr. 3 „ S-Straße „

...01.2000

...12.2000

...07.2006

Nr. 4

...02.2003

...03.2008

Nr. 5

...07.2003

...11.2004

...12.2004

Nr. 6

...12.2005

...03.2007

...03.2007

Insoweit wird ergänzend auch auf die Übersicht des beklagten Finanzamtes vom 15.01.2010 sowie auf die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung über die Gesamtaktivitäten von A und B Bezug genommen.

Mit dem Gewerbesteuermessbescheid vom ...08.2007 setzte das beklagte Finanzamt (Bekl.) den Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines geschätzten Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v. x.xxx.xxx,- € fest. Dabei wurden dem Verkaufserlös die Anschaffungskosten für das Erbbaurecht i.H.v. x.xxx.xxx,- € sowie die Herstellungskosten des Gebäudes mit x.xxx.xxx,- € abzüglich einer Afa von xxx.xxx,- €, mithin ein Gesamtbuchwert von x.xxx.xxx,- €, gegenübergestellt. Der auf diese Weise ermittelte vorläufige Gewinn wurde sodann um die Gewerbesteuer- und andere Rückstellungen i.H.v. xxx.xxx,- € vermindert.

Mit ihrem rechtzeitig erhobenen Einspruch bestritt die Kl'in. die Gewerblichkeit der Einkünfte.

Am ...03.2008 erging im Hinblick auf den Feststellungsbescheid vom gleichen Tage ein nach § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geänderter Gewerbesteuermessbescheid, in dem der Messbetragsfestsetzung ein Gewinn von nunmehr x.xxx.xxx,- € zugrunde gelegt wurde. Dabei wich der Bekl. bei den Anschaffungskosten des Erbbaurechtes von dem hilfsweise durch den Prozessbevollmächtigten im Feststellungsverfahren ermittelten Wert ab. Hiergegen wurden keine weiteren Einwendungen mehr erhoben.

Den Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom gleichen Tage als unbegründet zurück. Mit Rücksicht auf die Gesamtaktivitäten von A und B sei von einer mehr als nur bedingten Veräußerungsabsicht ...

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