vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdvergleich bei gegenläufigen Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist regelmäßig nicht fremdüblich, wenn die Gesellschaft unterschiedliche Zinssätze für das Gesellschafterdarlehen und das Kontokorrentdarlehen an den Gesellschafter vereinbart. In Höhe des Saldos liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Höhe der Zinssatzdifferenz von Guthabenzinsen (3 % p.a.) und höheren Sollzinsen (4,25 % p.a.) aus Darlehen mit der Gesellschafterin-Geschäftsführerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich des der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Darlehens vorliegen.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2014 von Frau R (im Folgenden R.) als Alleingesellschafterin gegründete und seit xx.xx.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB X eingetragene GmbH. Die Klägerin hat ein Stammkapital in Höhe von 25.000 €. R. war und ist auch die einzige Geschäftsführerin der Klägerin mit der Befugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Firma der Klägerin lautete bei Gründung noch C GmbH.

Die R. war zudem nach langjähriger Tätigkeit als dortige Angestellte seit 01.01.2013 auch die von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzesbuch befreite Geschäftsführerin der (früheren) S GmbH gewesen (Bl. 310 Fallheft Ordner). Die S GmbH war eine ebenfalls im Handelsregister des Amtsgericht B eingetragene GmbH, deren Stammkapital 27.000 € betrug. Inhaber der beiden Geschäftsanteile über jeweils 13.500 € war zunächst Herr D (im Folgenden D.). Dieser war auch der weitere Geschäftsführer der S GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2014 und mit vereinbarter Wirkung zum 01.01.2015 schlossen die Klägerin als Käuferin und D. als Verkäufer einen Anteilskaufvertrag über dessen Anteile an der S GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von x Mio. €.

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin unter anderem mit Bürgschaften des Landes Z, der S GmbH und der R. besicherte Bankdarlehen in Höhe von insgesamt x Mio. € auf (Bl. 221 ff. Fallheft Ordner 1).

Den übrigen Kaufpreis finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen der R. an die Klägerin in Höhe von x Mio. € mit einer Laufzeit von neun Jahren (im Folgenden das Gesellschafterdarlehen). Das Gesellschafterdarlehen war mit 4,25% per annum zu verzinsen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K2 (= Bl. 7 FG-Akten) verwiesen. Für die ersten fünf Jahren war das Darlehen nicht zu tilgen. Diese Darlehensbelassungspflicht und eine Gewinnthesaurierung bis zum Erreichen eines Eigenkapitals in Höhe von 20 % der Bilanzsumme, mindestens aber 1.500.000 € war eine Bedingung für Bankdarlehen (siehe im Einzelnen Anlage K3 = Bl. 11 FG-Akten).

Die Mittel der R. für das Gesellschafterdarlehen stammten aus einem Darlehen des Verkäufers der Anteile, D., an die R. über ebenfalls x Mio. € (im Folgenden das Refinanzierungsdarlehen). Dieses Refinanzierungsdarlehen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und war mit 4 % zu verzinsen und laufend zu tilgen. Die monatliche Rate aus Zins und anteiliger Tilgung betrug x € und war jeweils am Ende eines Monats zu entrichten. In dem Refinanzierungsdarlehen war vereinbart, dass es eine Einheit mit dem Kaufvertrag zwischen dem D und der Klägerin bilde und dass R. die Darlehensmittel nur für das Gesellschafterdarlehen an die Klägerin zwecks Entrichtung des Kaufpreises für die Anteile an der S GmbH verwenden dürfe. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K4 (= Bl. 12 ff. FG-Akten) verwiesen. Mithin finanzierte D. den ihm im Verhältnis zur Klägerin zustehenden Kaufpreis in Höhe von x Mio. € wirtschaftlich zunächst selbst.

Die Anteilsübertragung erfolgte aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Diese erfolgte am xx.xx.2015 (Bl. 72 Fallheft Ordner 1). D. legte daraufhin seine Bestellung als Geschäftsführer der S GmbH nieder. Nunmehr war nur noch R. die Geschäftsführerin der S GmbH und die Klägerin die Alleingesellschafter der S GmbH.

Auf Grund eines notariellen Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.2015, der Anmeldung zum Handelsregister am xx.xx.2015 und der Eintragung im Handelsregister am xx.xx.2015 wurde die S GmbH mit handelsrechtlicher (Rück-) Wirkung zum xx.xx.2015 (Rückwirkung auf die steuerliche Schlussbilanz zum 01.01.2015) sowie unter antragsgemäßer Übernahme der steuerlichen Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin änderte zudem ihre Firma in S GmbH neu.

Ihre Zahlungen auf das Darlehen mit D. entrichtete die R., indem sie (als Darlehensnehmerin) mit der durch sie selbst vertretenen S GmbH (als Darlehensgeberin) ein als Kontokorrentdarlehen bezeichnetes Darlehen ü...

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