Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung, Verzinsung Gesellschafterdarlehen, Rückhalt im Konzern

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei verbundenen Unternehmen entfaltet der Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) Sperrwirkung nur gegenüber Sonderregelungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind. Von dieser Sperrwirkung nicht erfasst sind Gewinnkorrekturen, die sich nur auf die Angemessenheit des Vereinbarten (hier: die Höhe des vereinbarten Zinssatzes) erstrecken.

2) Bei der Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes einer Darlehensgewährung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft bleibt die Rechtsfigur des sog. Rückhalts im Konzern unberücksichtigt.

 

Normenkette

DBA-Niederlande 1959 Art. 6 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2021; Aktenzeichen I R 62/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Klägerin führt.

Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2012 hat die Klägerin (A GmbH [vormals: B GmbH]; im Folgenden auch als „A GmbH” bezeichnet) sämtliche Anteile an der A Verwaltungs GmbH von Herrn A zu einem Kaufpreis in Höhe von € … erworben. Die A Verwaltungs-GmbH war zu dem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der A F… GmbH „AF GmbH”) sowie der A Service GmbH „AS GmbH”). Die A Verwaltungs-GmbH ist mit Verschmelzungsvertrag vom …2012 auf die A GmbH verschmolzen worden. Steuerlicher Übertragungszeitpunkt war der 31. Dezember 2011.

Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die A GmbH folgende Fremdmittel auf:

  • … Mio. € Bankdarlehen (insgesamt, Konsortialkreditvertrag vom 28. Juni 2012 sowie Darlehensbelassungs- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. Juni 2012)
  • … Mio. € Verkäuferdarlehen (geregelt unter § 10 im Kaufvertrag zwischen Herrn A und der B GmbH vom 29. Mai 2012)
  • … Mio. € Gesellschafterdarlehen

Von diesen Fremdmitteln nahm die A GmbH das Verkäuferdarlehen und die Bankdarlehen direkt auf. Das Gesellschafterdarlehen erhielt die A GmbH von ihrer alleinigen Gesellschafterin, der B Holding GmbH, welche wiederum Fremdmittel in gleicher Höhe und unter identischen Konditionen von ihren Gesellschaftern,

  • • der G Holding … U.A., Niederlande in Höhe von … Mio. €,
  • • Frau S in Höhe von … € und
  • • Herrn Y in Höhe von … €

aufnahm. Die Darlehensverträge datieren auf den 25. Juni 2012. Die Darlehenskonditionen waren im Einzelnen wie folgt:

Darlehenssumme

Sicherheiten

Rang

Laufzeit

Bankdarlehen

EUR … Mio

Abtretungen

Erstrangig

TLA bis 30.6.2017

Verkäuferdarlehen

EUR … Mio

Keine

Nachrangig

TLB bis 30.6.2018

Gesellschafterdarlehen

EUR … Mio

Keine

Nachrangig

Bis 31.12.2021

Tilgungsstruktur

Bankdarlehen

EUR … Mio

Lineare

Zahlungswirksam

TLA Euribor + 4,25%

EUR … Mio

Endfällig

Zahlungswirksam

TLA Euribor + 4,50%

Verkäuferdarlehen

Endfällig

Auflaufend

10%

Gesellschafterdarlehen

Endfällig

Auflaufend

8%

Nach 8.2 des (Bank-)Darlehensvertrages handelt es sich bei den angegebenen Zinsmargen um die Höchstmargen bei einem Verschuldungsgrad von = 3,00, Bei einem geringeren Verschuldungsgrad sinkt die Zinsmarge.

Die anfängliche Marge bis zum 31.12.2012 beträgt für die Fazilität A und C 3,5% p.a. und für die Fazilität B 3,75 % p.a.

Neben der Besicherung aller Wirtschaftsgüter der Klägerin sind auch sämtliche Anteile der B Holding GmbH an der A GmbH an die Bank zur Sicherheit verpfändet. Des Weiteren hat auch die G … U.A. Niederlande ihre Ansprüche aus dem gewährten Gesellschafterdarlehen sicherheitshalber an die Banken abgetreten.

Der Zinssatz des Konsortialkredits beträgt durchschnittlich 4,78 %, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Verträge und Vereinbarungen Bezug genommen.

Die Klägerin gab am 1.8.2013 die Körperschaftsteuererklärung für 2012 ab. Im beigefügten Jahresabschluss berücksichtigte sie für das Gesellschafterdarlehen einen Zinsaufwand von … EUR als Betriebsausgaben.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 9.1.2014 erklärungsgemäß. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2014/2015 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung U bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch. Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die im Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung von 8 % p.a. nicht angemessen und deshalb auf den fremdvergleichsüblichen Zinssatz (der mit 5 % angenommen wurde) zu korrigieren sei. Daraus ergab sich eine Differenz zwischen dem gebuchten Zinsaufwand und einem angemessenen Zinsaufwand i.H.v. … EUR. Diesen sah der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttung an. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.5 des Prüfungsberichts vom 2. Dezember 2015 sowie die Stellungnahme des Fachprüfers (Anlage 9 zum BP-Bericht) Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung ...

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