vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der steuerbaren Menge bei der Herstellung von Bier

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Produktionsverlust gehört auch bei der Herstellung von Bier ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG zur steuerbaren Menge im Sinne von § 2 BierStV.
  2. Die Verbrauchssteuerpflichtigkeit eines Erzeugnisses tritt erst mit der Vollendung der Herstellung ein.
  3. Die Abfüllung gehört bei der Herstellung eines Biermischgetränkes noch zum Herstellungsprozess.
 

Normenkette

BierStG § 14 Abs. 3, § 5; BierStV §§ 2, 10 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen VII R 58/18)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die steuerbare Menge bei der Herstellung eines Biermischgetränkes.

Die Klägerin ist eine Kelterei und stellte im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 15. September 2016 ein Biermischgetränk her. Ein Steuerlager war von der Klägerin zu dieser Zeit nicht angemeldet. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog die Klägerin von Dritten 8.210,40 hl voll versteuertes Bier, welches sie mit der gleichen Menge an Saftkonzentrat mischte.

Das Biermischgetränk wurde in einem mehrstufigen Prozess gewonnen. Insgesamt kam es während des Herstellungsprozesses -unstreitig- zu einem Verlust der eingesetzten Flüssigkeiten von etwa 18,82 %. Zunächst wurde das eingesetzte Bier mit dem Saftkonzentrat im Mischungsverhältnis 1:1 in einem Tank vermischt. Dabei erfolgte eine Eiweiß-Gerbstoffreaktion, mit der Folge einer starken Ausflockung. Die Mischung wurde deshalb zur Klärung vom Tank durch Leitungen über eine Zentrifuge geleitet, in welcher der Flockentrub abgeschieden und entsorgt wurde. Von der Zentrifuge wurde die klare Mischung weitergeleitet in einen anderen Tank und von dort aus in Flaschen à 0,33 l abgefüllt. In den Flaschen wurde das Biermischgetränk anschließend pasteurisiert. Auch hier kam es zu weiteren Verlusten aufgrund von Abfüllverlusten (z.B. durch Überschäumen) oder geplatzten Flaschen während des Pasteurisierungsvorgangs. Die Produktionsanlage wurde darüber hinaus auch für Apfelwein verwendet, weshalb alle Leitungen äußerst gründlich gereinigt werden und eine gewisse Menge Biermischgetränk als Verbrauch durchlaufen musste.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 setzte der Beklagte Biersteuer i.H.v. 142.039,92 € für eine steuerbare Menge von 16.420,80 hl fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass der Produktionsverlust nicht zur steuerbaren Menge gehöre. Vielmehr sei lediglich das fertig abgefüllte Bier und somit die Menge des Lagerbestandes bzw. zwischenzeitlich verkauften Bieres maßgeblich.

Durch Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da er der Ansicht war, der Produktionsverlust gehöre grundsätzlich zur steuerbaren Menge. Auch die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 3 Biersteuergesetz (BierStG), wonach die Biersteuer nicht entsteht, wenn das Bier vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist, greife nicht, da dies einer unverzügliche Anzeige bedurft hätte (§ 10 Biersteuerverordnung -BierStV-), welche jedoch nicht erfolgt sei.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24. Juli 2017 Klage erhoben.

Sie wiederholt ihren vorgerichtlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass der produktionsbedingte Verlust nicht zur steuerbaren Menge gehöre. Maßgeblich für die steuerbare Menge sei das Fertigerzeugnis. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der für die steuerbare Menge allein einschlägigen Vorschrift des § 2 BierStV, deren Wortlaut eine anderweitige Auslegung bereits nicht zulasse. Die dort genannten möglichen Varianten der Mengenmessung legten bereits nahe, dass es sich nicht um Zwischenerzeugnisse handeln könne. Der vom Beklagten angeführte § 14 BierStG lasse keine andere Deutung zu, da die verschwundene Menge bereits nicht der Steuerpflicht unterfalle. Vielmehr seien in § 14 BierStG lediglich Regelungen zur Steuerentstehung und zum Steuerschuldner getroffen. Der strittige Schwund sei danach nicht nach § 14 Abs. 3 BierStG untergegangen, da er erst gar nicht - im Sinne des BierStG - produziert und somit nicht zu einem Fertigerzeugnis geworden wäre.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 den Biersteuerbescheid vom 5. Dezember 2016 dahingehend zu ändern, dass die Biersteuer auf 115.298,54 € herabgesetzt wird sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seinen vorgerichtlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass der produktionsbedingte Verlust zur steuerbaren Menge gehöre. Bier werde in den freien Verkehr überführt durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG. Somit entstehe im Zeitpunkt der Herstellung, des Mischens des Bieres mit dem Fruchtsaftkonzentrat im Tank, ein neues Bier und entsprechend die Biersteuer. Deshalb hab...

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