1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge[2] [Bis 31.10.2022: Füllmenge], im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.

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