vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Indizien für den Rückkehrwillen als Voraussetzung für die Anwendung des NATO-Truppenstatuts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft hält sich immer dann „nur in dieser Eigenschaft” Sinne von Art. 10 Abs. 1 S. 1 NATO-Truppenstatut im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
  2. Indizien für den Rückkehrwillen eines Steuerpflichtigen.
  3. Lebt die Familie in Deutschland, ist vereinsmäßig am Wohnort stark engagiert und befindet sich doch auch der Freundes- und Bekanntenkreis lässt dies darauf schließen, dass der Steuerpflichtige auf Dauer in Deutschland bleiben will.
  4. Der aus objektiven Umständen abzuleitende Rückkehrentschluss eines Steuerpflichtigen muss hinreichend konkret und verfestigt sein, wozu es grundsätzlich einer gewissen zeitlichen Fixierung bedarf.
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; NATO-Truppenstatut Art. 10 Abs. 1; NATO-Truppenstatut ZAbK Art. 73

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2012; Aktenzeichen I B 10/12)

BFH (Beschluss vom 18.09.2012; Aktenzeichen I B 10/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder ob zu seinen Gunsten Art. 10 Abs. 1 NATO Truppenstatut (NATOTrStatut) zur Anwendung kommt. Dem Rechtstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger. Von 1978 bis Ende 1999 war er bei der US-Army, zuletzt im Rang eines … ( … ), beschäftigt.

Er war an folgenden Standorten stationiert:

1979 – 1982

… Deutschland

1982 – 1985

USA ( … )

1985 – 1989

… Deutschland

1989 – 1991

USA

1991 – 1993

… Deutschland

1993 – 1994

… Deutschland

1994 – 1995

… Deutschland

1995 – Juli 1998

… Deutschland

Juli 1998 –

USA ( … )

Dezember 1999

Die Klägerin ist … Staatsbürgerin ( aus dem EU-Ausland). Die Eheleute sind seit 1982 verheiratet. In diesem Jahr wurde ihr Kind K geboren.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in den Vereinigten Staaten ( …), das im Streitzeitraum von einem Elternteil des Klägers bewohnt wurde. Darüber hinaus ist die Klägerin Eigentümerin eines Hauses in … ( Geburtsland der Klägerin im EU-Ausland). Der Kläger hat in den Vereinigten Staaten Geschwister, die in … wohnen; die Klägerin hat Verwandte in … ( ihrem Geburtsland ).

Während der Zeit der Stationierung des Klägers an verschiedenen Standorten in Deutschland wohnte die Familie stets in G, wo die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom September 1999 von Frau L ein im … belegenes Einfamilienhaus erwarben. Zuvor hatten sie zur Miete gewohnt.

Die Klägerin hat in den USA und in Deutschland in diversen … gearbeitet; in der Zeit von Mitte April bis Mitte August 1999 war sie für die … am … in …

( USA ) tätig. Zum 01.10.1999 trat sie – nach der Rückkehr aus den USA – eine Arbeitsstelle bei dem … in G an. Das Kind besuchte während des Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich deutsche Schulen. Danach nahm es in Deutschland ein Studium auf. Seit Anfang der Neunzigerjahre sind die Kläger (aktive) Mitglieder beim … Sportverein, wo sich die Klägerin im Laufe der Zeit auch als … ( Vereinsfunktionärin ) engagierte.

Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als … aufzugeben und er nach 20 Jahren Dienstzeit die Möglichkeit hatte, aus der Army auszuscheiden, bewarb er sich Ende 1998/ 1999 bei vier US-amerikanischen Firmen: Fa.1, Fa.2, Fa.3 sowie Fa.4. Bei allen Firmen interessierte sich der Kläger für Tätigkeiten im …-Bereich mit Bezug zum US Militär und Einsatzort in Europa. Bei der Fa.2 und der Fa.3 standen Stellen im … zur Diskussion. Nach einem Vorstellungsgespräch im August 1999 bekam der Kläger mit Vertrag vom Dezember 1999 die von ihm bevorzugte Anstellung bei der Fa.4 als

„ … „. Diese Firma ist ein unabhängiges sog. „non-Profit”- Unternehmen, das in Deutschland im Auftrag des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums im Interesse der US-Regierung tätig ist und Dienstleistungen für die US-Streitkräfte erbringt. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort ist … ( Deutschland ), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternimmt. Wegen der bezüglich der Bewerbungen geführten Korrespondenz wird auf den vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 225-257 der Gerichtsakte (GA)) verwiesen. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa.4 wurde ihm der Status einer technischen Fachkraft (Art. 73 des Zusatzabkommens zum NATO Truppenstatut (NATOTrStatZAbK)) zuerkannt. Infolgedessen wurde er wie ein Mitglied des zivilen Gefolges der Streitkräfte angesehen und zunächst als nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US...

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