Leitsatz

Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigen genutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 FördG , § 10e Abs. 1 und 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben im Beitrittsgebiet ein Grundstück und bebauten es mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Büroeinheit – Sondereigentum – und zwei Eigentumswohnungen). Für die eigen genutzte Eigentumswohnung machten die Kläger einen Abzugsbetrag in Höhe des Höchstbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG geltend. Für die nicht berücksichtigten Herstellungskosten in Höhe von 40 000 DM begehrten sie einen Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 FördG in Höhe von 4 000 DM.

FA, FG und BFH lehnten den beantragten Abzugsbetrag nach § 7 FördG mit der Begründung ab, die Vorschrift begünstige nur Aufwendungen für ein bereits fertig gestelltes Gebäude. Zur Herstellung gehörten auch nach Bezug durchgeführte Baumaßnahmen, sofern sie im Bauplan vorgesehen gewesen seien.

 

Entscheidung

§ 7 Abs. 1 FördG erfasse schon nach seinem Wortlaut ("an" einem Gebäude) nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d.h. fertig gestellten Gebäude, nicht aber – wie im Streitfall geltend gemacht – Aufwendungen für die der Fertigstellung des Gebäudes dienenden Baumaßnahmen. Dafür spreche auch die Auslegung des Merkmals "Herstellungskosten ... für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung" in § 7b Abs. 2 EStG sowie des Merkmals "Herstellungskosten zu ... Ausbauten und Erweiterungen an ... einer Wohnung" in § 10e Abs. 2 EStG, denen die Regelung in § 7 Abs. 1 FördG ersichtlich nachgebildet sei.

Für eine hiervon abweichende Auslegung des Merkmals "Herstellungsarbeiten an einem Gebäude" in § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG sei kein sachlicher Grund erkennbar. Da sich der Begriff "Gebäude" unmittelbar aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erschließe, bedürfe es keines Rückgriffs auf das Bewertungsrecht und damit keiner Entscheidung über den verwendeten Begriff des Gebäudes.

Ob Aufwendungen für Herstellungsarbeiten, die nach Bezugsfertigkeit der Wohnung (des eigen genutzten Gebäudeteils) ausgeführt worden seien, unter § 7 FördG fallen könnten, sei offen zu lassen, weil im Streitjahr keine Herstellungsarbeiten nach Bezugsfertigkeit angefallen und Aufwendungen in Höhe von 40 000 DM, für welche die Kläger den Abzugsbetrag nach § 7 FördG geltend machten, nicht bestimmten Herstellungsarbeiten zuzuordnen seien.

 

Hinweis

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten "an einem eigenen Gebäude" im Beitrittsgebiet im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Das Merkmal "an einem Gebäude" oder "an einer Wohnung" spielt auch bei der Wohnungsbauförderung nach den §§ 7b Abs. 2, 10e Abs. 2 EStG eine Rolle.

Ausbauten und Erweiterungen an einem Gebäude oder an einer Wohnung i.S.d. §§ 7b Abs. 2 und 10eAbs. 2 EStG sind nur solche Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 4.12.1979, VIII R 188/78, BStBl II 1980, 203). Dementsprechend muss es sich bei einem Ausbau oder einer Erweiterung i.S.v. § 7b Abs. 2 EStG jeweils um ein selbstständiges, vom bisherigen Gebäude unabhängiges Objekt handeln (BFH, Urteil vom 15.3.1990, IV R 30/88, BStBl II 1990, 623).

Die Herstellungskosten für die Wohnung selbst fallen unter die Grundförderung gem. § 10e Abs. 1 EStG, sie gehören deshalb nicht, auch nicht teilweise – etwa in Höhe eines Restwerts – zu den nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigten Herstellungskosten eines Anbaus (BFH, Urteil vom 17.4.1996, X R 29/93, BFH/NV 1996, 805, m.w.N.). Danach dürfen die Herstellung der Wohnung und eine weitere Bautätigkeit nicht von vornherein als eine einheitliche, planmäßig fortschreitende Baumaßnahme erscheinen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.9.2001, X R 50/99

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