Leitsatz

Hat eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr ausgeschüttet und entspricht der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, so ist für den VZ 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen (entgegen BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 434, Tz. 1).

 

Normenkette

§ 7 Abs. 3 und 4, § 11, § 27 KStG 1999, § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG

 

Sachverhalt

Die Hauptversammlung einer AG beschloss am 20.06.2000 die Auflösung der Gesellschaft; der Abwicklungszeitraum sollte am 01.07.2000 beginnen. Zugleich wurde ein Rumpf-Wirtschaftsjahr für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.2000 gebildet. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr sollte ebenfalls ein Rumpf-Wirtschaftsjahr mit dem Ende zum 31.12.2000 sein.

Am 12.06.2001 beschloss die Hauptversammlung der AG eine Gewinnausschüttung für das Rumpf-Wirtschaftsjahr vom 01.06. bis zum 30.06.2000. Der Ausschüttungsbetrag wurde – nach Ablauf des Sperrjahrs – am 17.08.2001 ausgezahlt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr (2000) machte die AG daraufhin die Herstellung einer entsprechenden Ausschüttungsbelastung geltend.

Das FA folgte dem nicht. Das FG gab der anschließenden Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2007, 6 K 1416/05 K,F, Haufe-Index 1967050, EFG 2008, 559).

 

Entscheidung

Der BFH schloss sich dem FG an. Trotz der Abwicklungs-Sonderregelung des § 11 KStG, der auf den gesamten Abwicklungszeitraum abstelle, behalte auch die Liquidationsgesellschaft ihr "Wirtschaftsjahr". Folglich greife die Übergangsregelung in § 34 Abs. 10a (Abs. 12) S. 1 Nr. 1 KStG n.F. und sei nach altem KSt-Recht die begehrte Ausschüttungsbelastung mit der Folge der KSt-Minderung herzustellen.

 

Hinweis

Das Urteil betrifft einmal mehr das komplizierte Übergangsrecht vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum (vom VZ 2009 an seinerseits schon wieder durch die Teileinkünfte abgelösten) Halbeinkünfteverfahren.

1. Dieses Mal ging es darum, ob (noch) die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F. bezogen auf die Gewinnausschüttung für das Jahr 2000 herzustellen war. Das FA hielt § 27 KStG aus zeitlichen Gründen für nicht anwendbar. Es verwies dazu auf § 34 Abs. 10a S. 1 Nr. 1 KStG n.F. (heute § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 KStG n.F.). Danach sind die Vorschriften des Vierten Teils des KStG a.F. letztmals für Gewinnausschüttungen anwendbar, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem VZ endet, für den das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist.

Dieser Regelung unterfällt nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Gewinnausschüttung, welche im Jahr 2001 nach dem Beginn der Liquidation einer Kapitalgesellschaft erfolgt. Denn in der Liquidationsphase gebe es keine "Wirtschaftsjahre" i.S.v. § 34 Abs. 10a (Abs. 12) S. 1 Nr. 1 KStG n.F. (BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 434).

2. Der BFH sieht das anders.

Körperschaftsteuerrechtlich mag es wegen § 11 KStG in der Abwicklungsphase keine Abschlusspflichten, sondern nur "Vermögensermittlungsbilanzen" geben. Es ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 KStG der Besteuerung der im (gesamten) Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zugrunde zu legen. Dabei soll der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 S. 2 KStG).

Dessen ungeachtet verfügt die Gesellschaft über "Wirtschaftsjahre". Dementsprechend ist in Liquidationsfällen der Begriff "Wirtschaftsjahr" in § 34 Abs. 10a (Abs. 12) S. 1 Nr. 1 KStG n.F. nicht ebenfalls durch "Besteuerungszeitraum" zu ersetzen.

Die Konsequenz aus dieser Erkenntnis ergibt sich aus dem Leitsatz: Hat die in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 Gewinn für ein vor dem Beginn der Liquidation im Jahr 2000 endendes Wirtschaftsjahr "ordentlich" ausgeschüttet, so ist für den VZ 2000 die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.07.2008 – I R 12/08

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