Vom Rohertrag des Grundstücks sind die Bewirtschaftungskosten abzuziehen. Bewirtschaftungskosten sind die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Zinsen für Hypothekendarlehen, Grundschulden oder sonstige Zahlungen für auf dem Grundstück lastende privatrechtliche Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt.

Die für das typisierte Ertragswertverfahren anzusetzenden Bewirtschaftungskosten ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40 zum BewG. Die Bewirtschaftungskosten werden in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Grundstücksarten und nach der jeweiligen Restnutzungsdauer der Gebäude differenziert. Die prozentuale Minderung des Rohertrags beträgt zwischen 18 % und 31 %. Ein Ansatz in tatsächlicher Höhe ist ausgeschlossen.

Beraterhinweis Eine verlängerte, verkürzte oder gewogene Restnutzungsdauer sowie die Mindest-Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 5 BewG sind bei der Bestimmung des Bewirtschaftungskostensatzes zu berücksichtigen.

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