Die in der Anlage 42, II. Teil zum BewG enthaltenen NHK mit Kostenstand 2010 sind auf den Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Für diese Anpassung ist nach § 259 Abs. 3 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt hat, abzustellen. Diese Preisindizes sind für alle Feststellungszeitpunkte des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das BMF veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im BStBl. Für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 beträgt der anzuwendende Baupreisindex 148,6 (vgl. BMF v. 11.2.2022 – IV C 7 - S 3266/22/10001 :001, BStBl. I 2022, 182). Die Kostensätze der Anlage 42 werden für die Ermittlung der Grundsteuerwerte im Sachwertverfahren folglich um 48,6 % erhöht.

Beraterhinweis Für das Kalenderjahr 2021 galt bei der Grundbesitzbewertung im Sachwertverfahren gem. §§ 189 ff. BewG für die Nichtwohngrundstücke noch ein Baupreisindex i.H.v. 130,1. Der Indexwert wurde für diese Zwecke aus dem Jahresdurchschnitt der vier Quartale des Jahres 2020 ermittelt. Aufgrund der extremen Steigerung der Baukosten im Kalenderjahr 2021 ist der Baupreisindex in sehr kurzer Zeit regelrecht durch die Decke geschossen.

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