Die Steuergesetzgebung in Deutschland mit internationalem Bezug ist in den vergangenen Jahren stark auf die Vermeidung grenzüberschreitender Steuergestaltung sowie die Steigerung von Transparenz ausgerichtet und wurde dabei maßgeblich von der OECD-BEPS Initiative[1] auf globaler sowie von EU-Richtlinien auf supranationaler Ebene beeinflusst. Für ein international agierendes Unternehmen mit Stammsitz in Deutschland ergeben sich hieraus sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Konsequenzen. Letztere sind insb. durch Anzeige-, Erklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten gekennzeichnet. Abgesehen vom daraus resultierenden administrativen Verwaltungsaufwand lässt sich feststellen, dass es bei den unterschiedlichen Meldepflichten zwar regelmäßig zu inhaltlicher Überschneidung kommt, sich die Meldewege und -fristen jedoch deutlich unterscheiden. Insb. vor dem Hintergrund der Gesetzgebung ante portas zu Pillar 1 und 2[2] stellt sich die Frage nach einer Harmonisierung der Meldepflichten. Schließlich wird durch die Umsetzung einer weltweiten Mindestbesteuerung basierend auf einem harmonisierten Regelwerk bisher keine korrespondierende Entlastung bei der bereits bestehenden Vielfalt an anderen Vorschriften diskutiert (vgl. hierzu Schön, IStR 2022, 189 f.). Der vorliegende Beitrag stellt daher ausgewählte Meldepflichten überblicksartig dar und verdeutlicht die Problematik der Informationsredundanz anhand eines Praxisbeispiels. Abschließend werden einzelne Ansätze zur Vereinfachung der steuerlichen Transparenzpflichten diskutiert.

[1] Vgl. OECD/G20, BEPS-Aktionsplan vom 19.7.2013.
[2] Vgl. u.a. OECD/G20, Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, 2021.

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