In Vergütungsstreitigkeiten mit dem Mandanten bedarf das Gericht i. d. R. der Sachkunde eines Berufsangehörigen zur Feststellung der Angemessenheit der berechneten Vergütung. Üblicherweise beauftragen Gerichte nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG die Steuerberaterkammern mit der Erstattung solcher Gutachten. Die Entscheidung über das "Wie" der Bearbeitung derartiger Gutachtenaufträge obliegt der beauftragten Kammer. Während einige Kammern diese Gutachten intern von Vorstandsmitgliedern, Justiziaren oder anderen Mitarbeitern bearbeiten lassen, geben andere Kammern die Gutachtenaufträge an entsprechend qualifizierte Kammermitglieder. Diese erstellen die Gutachten im Entwurf, die dann vom Kammervorstand überprüft, ggf. geändert oder ergänzt und dann dem Gericht als Grundlage für dessen Entscheidung vorgelegt werden.

 
Hinweis

Bei der örtlich zuständigen Kammer vermerken lassen

Bei Interesse an einer derartigen Gutachtentätigkeit empfiehlt es sich, bei der örtlich zuständigen Kammer nach deren Handhabung zu fragen und sich als Interessent für die Erstattung von Gebührengutachten vermerken zu lassen.

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