BMF, 22.12.2023, IV B 5 - S 1340/23/10001 :001

Als Anlage übersende ich die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes.

Dieses Schreiben wird nebst Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ab sofort steht es für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.

Anlage 1

Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Die Vorschriften des Außensteuergesetzes wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021 (BGBl 2021 I S. 2035, BStBl 2021 I S. 874) weitgehend geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Außensteuergesetzes in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung Folgendes:

 

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O. am angeführten Ort
ABl Amtsblatt (der Europäischen Union)
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
AStG Außensteuergesetz
ATAD Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 – ABl. L 193 vom 19.07.2016, S. 1 (Anti-Steuervermeidungsrichtlinie)
ATADUmsG Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundeministerium der Finanzen
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BsGaV Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
bspw. beispielsweise
BStBl Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
bzw. beziehungsweise
d. h. das heißt
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
EU Europäische Union
EUAHiG EU-Amtshilfegesetz
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f. / ff. folgende
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
HGB Handelsgesetzbuch
i. d. R. in der Regel
i. V. m. in Verbindung mit
InvStG Investmentsteuergesetz
KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KG Kommanditgesellschaft
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
KWG Gesetz über das Kreditwesen
o. ä. oder ähnlich
OECD-MA 2017 OECD-Musterabkommen 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
REITG Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
RFH Reichsfinanzhof
Rn. Randnummer
RStBl Reichssteuerblatt
StAbwG Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
StAbwV Steueroasen-Abwehrverordnung
S. Seite
SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
sog. sogenannte / sogenanntes / sogenannter / sogenannten
Tz. Textziffer
Tzn. Textziffern
u. U. unter Umständen
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
vgl. vergleiche
WJ Wirtschaftsjahr
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
 

0 Verhältnis des AStG zu anderen steuerlichen Vorschriften

1

Das AStG tritt ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der AO und den anderen Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Die DBA stehen der Anwendung des AStG nicht entgegen (vgl. Tz. 20).

 

1 Internationale Verflechtungen

2

Zu den Grundsätzen für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG vgl. Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, BMF-Schreiben vom 06.06.2023, BStBl 2023 I S. 1093.

 

2 Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

 

2.0 Anwendungsbereich

 

2.0.1 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

3

Die §§2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde ausländische Gebiete verlegt haben oder wegziehen, ohne in einem ausländischen Gebiet ansässig zu werden, und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.

4

Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt (vgl. Tz. 2.1), ist im Jahr der Beendigung seiner unbeschränkten Steuerpflicht und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, solange er während dieses Zeitraums

  1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG, Tzn. 2.1.2 und 2.2) und
  2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG, Tz. 2.3).

5

Solange in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der oben genannten Nummern 1 und 2 nicht gegeben sind, verbleibt es ggf. bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch wechseln, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein nicht niedrig besteuerndes Gebiet und später von dort aus in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt.

6

Erweitert beschränkt Steuerpflichtige unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 1995 auch der Abgabepflicht nach dem SolZG ( §2 Nummer 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 SolZG 1995 ).

 

2.0.2 Auswirkungen der DBA

 

2.0.2.1 Allgemeines

7

DBA gehen § 2 AStG...

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