Wird der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebende Wert von 2.500 EUR nicht überschritten, ist der betreffende Erwerb nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Fraglich ist jedoch, ob die Befreiungsvorschrift auch gilt, wenn mehrere Miteigentümer ein Grundstück an mehrere Erwerber veräußern.

Grundsätzlich gilt: Werden durch ein Rechtsgeschäft mehrere Grundstücke übertragen, liegen mehrere Steuerfälle vor. Miteigentumsanteile gelten grunderwerbsteuerlich als Grundstücke. Daher erfüllt jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils für sich gesehen einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist auch für die Freigrenze als selbständiger Steuerfall zu werten.

 
Praxis-Beispiel

Verdopplung der Erwerbsvorgänge

Die Ehegatten M und F sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Sie übertragen dieses Grundstück auf die Eheleute A und B zum Kaufpreis von 10.000 EUR. Im notariellen Kaufvertrag wird ausdrücklich vereinbart, dass M seinen hälftigen Miteigentumsanteil zu je 1/2 auf A und B und F ihren hälftigen Miteigentumsanteil ebenfalls zu je 1/2 auf A und B überträgt. Sowohl die Veräußerer als auch die Erwerber leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Folge: Die Eheleute A und B erhalten je 1/4 von den Verkäufern M und F. Die Freigrenze von 2.500 EUR kommt deshalb bei jedem Erwerbsvorgang zur Anwendung, weil die Gegenleistung jeweils nicht mehr als 2.500 EUR beträgt.[1]

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