Leitsatz

Für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch dann, wenn er die Lohnsteueranmeldungen pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 69 Satz 1 und , AO 1977 § 69 Satz 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.08.2000, VII R 110/99

Anmerkung

Die Geschäftsführer einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht recht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind (§ 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO ). Ihre Haftung erstreckt sich auch auf die steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3 AO , insbesondere auf die Verspätungszuschläge , die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht entrichtet worden sind.

Im Streitfall ging es um einen GmbH-Geschäftsführer (Kläger), der seiner Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung nicht nachgekommen war, weshalb gegen die GmbH Verspätungszuschläge festgesetzt wurden ( § 152 Abs. 1 AO ). Der BFH entschied, dass der Kläger für diese Verspätungszuschläge nach § 69 AO haftet.

Die Entscheidung befasst sich vor allem mit dem Umfang der Haftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH. Hier gilt der Grundsatz, dass der Geschäftsführer der GmbH das FA nicht schlechter behandeln darf als andere Gläubiger ( Grundsatz der anteiligen Befriedigung ). Demgemäß besteht eine Haftung des Geschäftsführers nur in dem Umfang , in dem dieser das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der anteiligen Befriedigung gilt lediglich für die Abzugsteuern wie z.B. die Lohnsteuer: Sie sind als treuhänderisch verwaltete Fremdgelder stets vorrangig vor den sonstigen Verbindlichkeiten an das FA abzuführen. Dieser Vorrang gilt indessen nicht für Verspätungszuschläge, die wegen verspäteter Abgabe von Lohnsteueranmeldungen festgesetzt, aber nicht entrichtet wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge