Steuerlich nicht anzuerkennen: Bis heute immer wieder ist in der Praxis der steuerlich nicht anzuerkennende Weg des "Umwandelns durch Umbuchen" anzutreffen. Dabei wird, ohne den steuerlichen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil als Gegenleistung für die Neuausgabe von Anteilen (z.B. im Wege der Sachgründung oder der nominellen Kapitalerhöhung) einzubringen, schlicht der Mandantenstamm und/oder die Praxis mit oder ohne Vereinbarung auf die GmbH übertragen.

Ertragsteuerlich handelt es sich hierbei um eine verdeckte Einlage. Es werden sämtliche stille Reserven des eingebrachten Vermögens der Besteuerung auf Ebene des abgebenden Inhabers unterworfen. Eine Buchwertübertragung ist nicht möglich.

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