In den Anwendungsbereich von § 6 AStG fallen
- natürliche Personen,
- die innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug
- insgesamt mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG waren (§ 6 Abs. 2 AStG).
Rechtsnachfolger: Im Fall der Rechtsnachfolge werden dem Rechtsnachfolger gem. § 6 Abs. 2 S. 2 AStG die Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers zugerechnet.
Rückkehrer: Entfällt die Wegzugbesteuerung aufgrund der Rückkehr innerhalb von 7 Jahren (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG), wird der Rückkehrer in den von der Wegzugsteuer erfassten Personenkreis einbezogen.
Beraterhinweis Zu beachten ist daher, dass in Fällen der Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) gem. § 6 Abs. 2 S. 4 AStG die unbeschränkte Steuerpflicht durchgängig fingiert wird.
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