"Vorübergehende Abwesenheit": Nach § 6 Abs. 3 AStG entfällt die Wegzugsbesteuerung für die Vergangenheit, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sowie während seiner Abwesenheit die folgenden Ersatztatbestände nicht verwirklicht hat:

  • keine Veräußerung oder Einlage in ein Betriebsvermögen,
  • keine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 % des Werts im Wegzugszeitpunkt beträgt, und
  • Wiederherstellung des inländischen Besteuerungsrechts wie im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht.

Rückkehrabsicht? Fraglich ist, ob die "vorübergehende Abwesenheit" erfordert, dass im Zeitpunkt des Wegzugs eine Rückkehrabsicht vorhanden war.[3] Damit wären die Fälle des sog. gescheiterten Wegzugs nicht von der Rückkehrabsicht erfasst. Jedenfalls wurde auf die Glaubhaftmachung verzichtet.

Mögliche Fristverlängerung um weitere 5 Jahre: Nach § 6 Abs. 3 S. 3 AStG kann die Frist um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht weiter besteht. Auf das Vorhandensein beruflicher Gründe für die Verlängerung kommt es nicht mehr an.

Beraterhinweis Die Rückkehrabsicht sollte im Zeitpunkt des Wegzugs dokumentiert werden.

Übertragungen von Todes wegen im Rückkehrzeitraum sind unbeachtlich, wenn der Rechtsnachfolger in seiner Person die Voraussetzungen der Rückkehrregelung erfüllt. Auch die Rückkehr des Rechtsnachfolgers kann damit zum Entfallen des Steueranspruchs führen. Die Rückkehrfrist gilt im Falle der unentgeltlichen Übertragung auf eine natürliche Person auch für den Beschenkten (§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG).

Wirkungen auf die Stundung: Nach § 6 Abs. 4 S. 7 AStG ist für Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG erfüllt sind, der Stundungszeitraum entsprechend der vom Finanzamt nach § 6 Abs. 3 gewährten Frist anzupassen. Auf Antrag werden keine Jahresraten erhoben. Die Stundung wird i.d.R. nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Entfällt die Stundung mangels fristgerechter Rückkehr und kommt es nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Steuer, sind dafür Stundungszinsen zu entrichten (§ 6 Abs. 4 S. 8 AStG).

[3] Vgl. Böhmer/Schewe/Schlücke, FR 2021, 765.

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