LfSt Bayern, 22.10.2008, G 1450.1.1 - 1 St 31
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, ob die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG
1) allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen ist
oder
2) die Anwendung des § 33 Abs. 2 GewStG voraussetzt, dass zusätzlich der Tatbestand des § 33 Abs. 1 GewStG („Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis …”) oder des § 30 GewStG („Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, …”) erfüllt ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung hat die Regelung des § 33 Abs. 2 GewStG eine Befriedungsfunktion und ist allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen. Sie ist ein Fall der „Zerlegung in besonderen Fällen” i.S. des § 33 GewStG. Somit kommt der Einigung „unbedingte” Bindungswirkung für das FA in allen Zerlegungsfällen zu.
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen