OFD Magdeburg, 10.11.2008, G 1450 - 23 - St 216

Umfang der Bindungswirkung einer Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner für das Finanzamt

Grundsätzlich erfolgt nach § 29 Abs. 1 GewStG die Zerlegung des Steuermessbetrages nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne.

§ 33 GewStG (Zerlegung in besonderen Fällen) regelt zwei Fälle, in denen eine von §§ 28 bis 31 GewStG abweichende Zerlegung erfolgen kann:

  1. Führt die Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist der Steuermessbetrag nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt (§ 33 Abs. 1 GewStG).
  2. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen (§ 33 Abs. 2 GewStG).

Ich weise darauf hin, dass § 33 GewStG zwei von einander unabhängige Zerlegungsvorschriften enthält. Insbesondere erfordert die Zerlegung nach § 33 Abs. 2 GewStG nicht, dass nach einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger zusätzlich der Tatbestand des § 33 Abs. 1 GewStG (‚Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis …’) oder des § 30 GewStG (‚Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, …’) erfüllt ist. Die Regelung des § 33 Abs. 2 GewStG hat eine Befriedungsfunktion und ist allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen.

 

Normenkette

GewStG § 33

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