OFD Rheinland, 5.5.2009, S 2137 - 2009/0006 - St 141

Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.

Die Frage, ob die steuerbilanzielle Bildung einer Rückstellung für Gewerbesteuer weiterhin zulässig ist, wurde auf Bundesebene mit folgendem Ergebnis erörtert:

Ungeachtet des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der sog. 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren.

Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist, soweit der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Die Gewerbesteuerrückstellung mindert somit insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5b

EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a

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