OFD Hannover, 18.5.2009, S 2137 - 135 - StO 221/222

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Diese Regelung gilt erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

Trotz dieses Abzugsverbots ist nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der Länder die handelsrechtlich zu passivierende Gewerbesteuerrückstellung aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Dabei ist die Gewerbesteuer mit dem Betrag anzusetzen, der sich ohne ihre Berücksichtigung als Betriebsausgabe ergibt (keine Anwendung der so genannten 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Allerdings sind die sich aus der Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ergebenden Gewinnminderungen außerbilanziell wieder zu korrigieren.

Soweit Gewerbesteuer erstattet wird, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG unterlegen hat, ist diese Erstattung steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Ergibt sich jedoch durch im Laufe des Wirtschaftsjahres geleistete, dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG unterliegende zu hohe Vorauszahlungen ein Erstattungsanspruch an Gewerbesteuer, so gelten für die in diesem Fall in der Handelsbilanz unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) zu aktivierenden Forderungen die vorstehenden Erläuterungen zum Ansatz in der Steuerbilanz und zur außerbilanziellen Korrektur entsprechend.

Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist das Betriebsvermögen maßgebend, das sich unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung oder des Erstattungsanspruches ergibt, soweit der jeweiligen steuerlichen Norm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. So mindert beispielsweise die Gewerbesteuerrückstellung das maßgebliche Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 b

EStG § 5 Abs. 1

EStG § 7 g Abs. 1

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