Die Voraussetzungen des Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG werden enger gefasst: Nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG n.F. (bisher S. 5 EStG a.F.) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke, wenn er nach den zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren Betrieben tatsächlich konsolidiert wird. Da in dem bisherigen S. 5 (jetzt S. 4) die Wörter "oder werden könnte" gestrichen wurde, reicht es nicht mehr aus, wenn es zwar möglich wäre, den Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben zu konsolidieren, aber dies nicht erfolgt.

Zudem wurde § 4h Abs. 3 S. 6 EStG a.F. gestrichen, nach der ein Betrieb auch dann zu einem Konzern gehörte, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (Fälle des Gleichordnungskonzerns).

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