Von der Zinsschranke gibt es in § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen:

Wenn eine dieser Ausnahmen greift, wird die Zinsschranke für das jeweilige WJ nicht angewendet und die laufenden Zinsaufwendungen sind für dieses WJ unbeschränkt abzugsfähig (sofern nicht andere steuerrechtliche Regelungen einen Abzug begrenzen).

[10] Das Unterschreiten der Eigenkapitalquote um bis zu 2 % ist unschädlich (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b S. 2 EStG).

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