Von der Zinsschranke gibt es in § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen:
- Freigrenze: Nettozinsaufwendungen im WJ von weniger als 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG).
- Konzernklausel: Der Steuerpflichtige unterhält keinen konzernzugehörigen Betrieb oder dessen Finanz- und Geschäftspolitik wird nicht einheitlich bestimmt (Stand-alone-Escape; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG),
- Eigenkapitalvergleich: Wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs mindestens[10] so hoch ist wie im Gesamtkonzern (Eigenkapital-Escape; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG).
Wenn eine dieser Ausnahmen greift, wird die Zinsschranke für das jeweilige WJ nicht angewendet und die laufenden Zinsaufwendungen sind für dieses WJ unbeschränkt abzugsfähig (sofern nicht andere steuerrechtliche Regelungen einen Abzug begrenzen).
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