Die Zinsschrankenwirkungen werden in zukünftigen WJ ausgeglichen oder zumindest abgemildert:

  • Zinsvortrag: Die nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Nettozinsaufwendungen werden in die folgenden WJ vorgetragen (Zinsvortrag) und dann in die (zukünftigen) Zinsschrankenberechnungen einbezogen (§ 4h Abs. 1 S. 4, 5 EStG).
  • EBITDA-Vortrag: Falls die Zinsaufwendungen voll abziehbar sind, ergibt sich rechnerisch ein "unverbrauchtes" EBITDA-Volumen in Höhe des übersteigenden Betrags. Dieser Differenzbetrag wird als "EBITDA-Vortrag" in die folgenden fünf WJ vorgetragen (§ 4h Abs. 1 S. 3 EStG).
 

Beispiel

zur Wirkung der Zinsschranke

Für das WJ 2024 (WJ = KJ) ergeben sich für einen Betrieb folgende Besteuerungsgrundlagen:

  • Zinsaufwand: 5.000.000 EUR
  • Zinsertrag: 1.000.000 EUR
  • verrechenbares EBITDA: 3.000.000 EUR.

Ein Zinsvortrag oder EBITDA-Vortrag aus dem vorherigen WJ 2023 besteht nicht.

Lösung: Der Nettozinsaufwand von 4.000.000 EUR (= Zinsaufwand 5.000.000 EUR ./. Zinsertrag 1.000.000 EUR) ist nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA (3.000.000 EUR) abziehbar (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Der übersteigende Betrag (1.000.000 EUR) ist für das WJ 2024 nicht abzugsfähig und außerbilanziell dem Einkommen hinzuzurechnen (Wirkung der Zinsschranke). Zum 31.12.2024 ist ein Zinsvortrag i.H.v. 1.000.000 EUR festzustellen (§ 4h Abs. 4 EStG).

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