Ein EBITDA-Vortrag entsteht bei Anwendung der Zinsschranke, wenn der Nettozinsaufwand geringer ist als das verrechenbare EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG). Wenn der Zinsaufwand aber schon deshalb abzugsfähig ist, da eine der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG greift und das verrechenbare EBITDA gar nicht "gebraucht" wird, entsteht für dieses WJ kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG). Diese Rechtslage gilt weiter.

Wenn in einem WJ die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen (d.h. der Zinssaldo positiv ist), entsteht aus einem (positiven) EBITDA dieses WJ nach § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG n.F. ebenfalls kein EBITDA-Vortrag. Nach der Gesetzesbegründung[11] werde diese Wirkung nur klargestellt.

Ein EBITDA-Vortrag soll im Ergebnis also nur entstehen, wenn die Zinsschranke im Einzelfall i.S.d. § 4h Abs. 1 EStG tatsächlich angewendet wird und danach noch "unverbrauchter" verrechenbarer EBITDA verbleibt.

 

Beispiel

zum EBITDA-Vortrag

Im WJ 2024 (WJ = KJ) ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:

  • Zinsaufwand: 5.000.000 EUR
  • Zinsertrag: 6.000.000 EUR
  • verrechenbares EBITDA: 9.000.000 EUR.

Ein Zinsvortrag oder EBITDA-Vortrag aus WJ 2023 besteht nicht.

Lösung: Die Zinsaufwendungen eines Betriebs sind immer in Höhe des Zinsertrags abziehbar (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Zinsschranke hat hier daher für das WJ 2024 keine Wirkung, da der Zinsertrag (6.000.000 EUR) den Zinsaufwand (5.000.000 EUR) übersteigt und sich kein (positiver) Nettozinsaufwand ergibt. Auf das verrechenbare EBITDA kommt es für den Zinsabzug im WJ 2024 nicht an. Das "ungenutzte" EBITDA-Volumen ist nicht in künftigen WJ für die Verrechnung mit Nettozinsaufwendungen nutzbar, da § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG n.F. dies versagt.

[11] BT-Drucks. 20/9782, 192.

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