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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 [Zustimmung]

1Dem in Tokyo am 17. Dezember 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2 [Ermächtigungen]

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über

 

1.

ähnliche Einrichtungen aufgrund eines Notenwechsels nach Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens,

 

2.

einvernehmlich anerkannte Börsen nach Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iv des Abkommens,

 

3.

die Einkünfte oder Teile davon, für die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung beseitigt, und

 

4.

weitere Steuern, für die aufgrund eines Notenwechsels nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung geleistet werden soll.

Art. 3 [Inkrafttreten]

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[1].

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. [2].

[1] In Kraft getreten am 26.7.2016.
[2] In Kraft getreten am 28.10.2016, BGBl 2016 II S. 1230.

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