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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Berlin am 12. November 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über

 

1.

sonstige Investmentvermögen oder Organismen für gemeinsame Anlagen aufgrund eines Notenwechsels nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer iii des Abkommens,

 

2.

andere Börsen aufgrund einer Verständigung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii des Abkommens,

 

3.

ähnliche Einrichtungen aufgrund eines Notenwechsels nach Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens und

 

4.

die Einkünfte oder Teile davon, für die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung beseitigt.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[1]

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt[2], ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

[1] In Kraft getreten am 18.10.2016.
[2] In Kraft getreten am 7.12.2016, BGBl 2017 II S. 48.

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