§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von

 

1.

Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen;

 

2.

technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind;

 

3.

technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

 

(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu verpflichten, bleiben unberührt.

§ 1a

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen

 

1.

der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,

 

2.

des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,

 

3.

in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

§ 2

 

(1) 1Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. 2Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. 3Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn

 

1.

alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,

 

2.

sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder wenn

 

3.

die Arbeitseinrichtungen ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

 

(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:

 

1.

Schutzausrüstungen, die nicht Teil eines technischen Arbeitsmittels sind;

 

2.

Einrichtungen, die zum Beleuchten, Beheizen, Kühlen sowie zum Be- oder Entlüften bestimmt sind;

 

3.

Haushaltsgeräte;

 

4.

Sport-, Freizeit- und Bastelgeräte sowie Spielzeug.

 

(2a)[1] 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,

 

2.

Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

 

3.

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

 

4.

Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

 

5.

Aufzugsanlagen,

 

6.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

 

7.

Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

 

8.

Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

 

9.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. 3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

Bis 31.03.2002:

(2a) 1Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Dampfkesselanlagen,

2.

Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,

3.

Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,

4.

Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,

5.

Aufzugsanlagen,

6.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,

7.

Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,

8.

Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,

9.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. 3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.

 

(2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverord...

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