§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

1Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen. 2Die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.

§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung

 

(1) Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen.

 

(2) Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden.

 

(3) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Bis die leitungsgebundene Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz 1 als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. 4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über die Anwendung dieser Regelung. 5Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

"Baublock" ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder Liegenschaften, das oder die von mehreren oder sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,

 

2.

"beplantes Gebiet" der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird,

 

3.

"beplantes Teilgebiet" ein Teil des beplanten Gebiets, das aus mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von der planungsverantwortlichen Stelle für die Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten sowie für die entsprechende Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete zusammengefasst wird,

 

4.

"blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird,

 

5.

"Energieträger" ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser,

 

6.

"Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung" ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll,

 

7.

"neues Wärmenetz" ein Wärmenetz nach Nummer 17,

 

a)

dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,

 

b)

das nach dem 1. Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, überschreitet oder

 

c)

dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 Prozent ist,

 

8.

"oranger Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird,

 

9.

"planungsverantwortliche Stelle" der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger,

 

10.

"Prüfgebiet" ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekann...

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