In gesetzlichen Vorschriften finden sich keine Vergütungsregelungen für geleistete Überstunden. Sie sind in der Regel wie normale geleistete Arbeit zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag kann nur dann verlangt werden, wenn dieser tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Als Überstundenarbeit werden Arbeitsstunden definiert, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Wird dadurch die gesetzlich geregelte Obergrenze von acht Stunden werktäglich überschritten, spricht man von Mehrarbeit.

Bei Arbeiten im Stundenlohn erfolgt die Vergütung der Überstunden mit dem Grundlohn. Bei Vereinbarung eines Monatslohns und gleichzeitiger Festlegung des Arbeitsumfangs sind Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil des Monatsentgelts zu vergüten. Überstunden unter Überschreitung der Höchstarbeitszeitgrenzen des ArbZG sind auch bei entgegenstehender Vertragsgestaltung nach § 612 BGB zu vergüten (BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05).

 
Praxis-Tipp

Vergütung von Überstunden

Zu vergüten sind Überstunden allerdings nur, wenn sie entweder angeordnet oder mit Wissen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Eine Duldung durch den Arbeitgeber ist allenfalls dann anzunehmen, wenn er von den Überstunden Kenntnis hatte. Der Arbeitnehmer ist für die geleisteten Überstunden in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Er hat darzulegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten in welchem Umfang er Überstunden erbracht und was er konkret getan hat. Außerdem muss er eindeutig nachweisen, dass sie arbeitgeberseitig gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2011, 7 Sa 622/10).

Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Vergütung von Überstunden und für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Was Sie bei der Vergütung von Überstunden zusätzlich beachten müssen, lesen Sie zudem in unseren FAQs zur Gesamtvergütungsstrategie.

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