Ausnahmsweise kann eine Einzelstrafe bereits aus einer Freiheitsstrafe und daneben einer Geldstrafe bestehen (§ 41 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Von dieser Möglichkeit kann das Gericht Gebrauch machen, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat und wenn es unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht ist, ihn auch an seinem Vermögen zu treffen (zum Erfordernis der Schuldangemessenheit der Gesamtreaktion vgl. BGH v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 67 = NJW 1984, 2170; Stree / Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 41 Rz. 8; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 41 Rz. 4; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Geldstrafe" Rz. 8 [April 2016]). Da eine Bereicherung des Täters oder zumindest dessen darauf gerichteter Wille gerade in Wirtschaftsstrafsachen häufig gegeben ist, dürfte § 41 StGB eine vorzugswürdige Strafe in schweren Fällen von Wirtschaftskriminalität darstellen, um vermögende Täter empfindlich zu treffen (gl.A. Schützeberg in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 369 AO Rz. 62 [Dezember 2013]; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 1074 [Mai 2015]; ferner Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 41 Rz. 3). Die Vorschrift des § 41 StGB hat allerdings nach Gesetzeswortlaut und -systematik Ausnahmecharakter (Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 41 Rz. 1).

Kumulation von Geldstrafe und Einziehung: Fraglich ist, ob für § 41 StGB dann noch Raum ist, wenn bei objektiv eingetretener Bereicherung des Täters die Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertersatzes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) angeordnet worden ist. Man wird dies nicht generell verneinen können; jedoch bedarf eine solche Kumulation ausführlicher und sorgfältiger Begründung. So kann bei gleichzeitig angeordneter Einziehung die kumulative Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafe sinnvoll sein, wenn die Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde (gl.A. Heintschel-Heinegg in v. Heintschel/Heinegg, BeckOK/StGB, § 41 Rz. 14 [Mai 2021]). Denn bei einem profitorientierten Täter läge ansonsten ein wirtschaftliches "Nullsummenspiel" vor, wenn er einerseits nicht spürbar sanktioniert würde und andererseits lediglich seine kriminell erlangten Erträge auszahlen müsste (vgl. auch OLG Celle v. 18.6.2008 – 32 Ss 77/08, wistra 2008, 124, zum Verfall bzw. Verfall des Wertersatzes). Hierfür spricht auch, dass das BVerfG ausgesprochen hat, dass die Vermögensabschöpfung keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Strafe, sondern eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB mit kondiktionsähnlichem Charakter darstelle (BVerfG v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/91, AO-StB 2021, 292).

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