Strafbares Fälschen/ Nutzen von Corona Impf-/ Testnachweisen

Die Pandemie hat neue Straftatbestände generiert: Die 3G- bzw. 2G-Regelungen, die den Zugang u.a. zu Restaurants und Veranstaltungen an Impf- oder Testnachweise knüpfen, haben die Fälschung und Nutzung unrichtiger Impf- oder Testnachweise attraktiv gemacht. Die Strafbarkeitslücken des ersten Wurfs sind nun geschlossen. Wer kann mit welcher Tat wie strafrechtlich belangt werden?

Straftatbestände im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im StGB

Seit dem 1.6.2021 ist es strafbar, wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus zu dokumentieren (§ 74 Abs. 2 IfSG), eine Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis unrichtig auszustellen (§ 75a Abs. 1 IfSG) oder solche unrichtigen Dokumentationen oder Bescheinigungen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (§ 75a Abs. 2 IfSG). Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, (beim Gebrauchen eines Impf- oder Testnachweises) bzw. zwei Jahren (für unrichtiges Dokumentieren oder Bescheinigen einer Impfung oder eines Tests) oder Geldstrafe sind die Folge.

Daneben sind die Urkundsdelikte des StGB, insbesondere die §§ 277 bis 279 StGB, die das Ausstellen und den Gebrauch von Gesundheitszeugnissen unter Strafe stellen, schon aus Vor-Corona-Zeiten relevant. Diese haben im November 2021 maßgebliche Änderungen erfahren. Damit wurde auf die neue Kriminalitätswelle und in der Praxis zu Tage getretene Strafbarkeitslücken reagiert.

Geschäft mit nachgemachten Impf- und Testzertifikaten floriert

Die Nachrichten sind voll von Meldungen zu gefälschten Impf- und Testzertifikaten. Kriminelle Pandemie-Trittbrettfahrer haben hier ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt und es gibt genügend schwarze Schafe, die die Impfung scheuen, aber für das illegale Zertifikat bereit sind viel Geld auszugeben.

Strafbarkeitslücken nach bisheriger Rechtslage

Besiegelt vom LG Osnabrück, wurde schnell klar, dass die bisherigen Straftatbestände zu grob gestrickt waren und etliche Delikte oder Täter durchs Raster fielen. Das Osnabrücker Landgericht kam z.B. zu dem Ergebnis, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu bekommen, nicht strafbar ist bzw. war (LG Osnabrück, Beschluss v. 26.10.2021, 3 Qs 38/21). 

Sicher strafbar waren bislang nur:

  • ein von einem Arzt ausgestelltes Impfzertifikat bei tatsächlich nicht erfolgter Impfung,
  • das Nutzen eines solchen falschen Impfpasses im täglichen Leben,
  • das Nutzen eines von einem nicht-ärztlichen Fälscher ausgestellten Impfpasses gegenüber Behörden oder Versicherungen.

Neue Rechtslage nach Gesetz der Ampelkoalition

Seit dem 24.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze“, initiiert durch die Ampelkoalition, in Kraft. Damit wurden auch Strafvorschriften bzgl. Impf- und Testfälschungen deutlich überarbeitet. Sowohl Impfzertifikate als auch negative Corona-Testergebnisse fallen unter die Definition der Gesundheitszeugnisse. Wenn daher von einer Strafbarkeit von gefälschten Impfnachweisen die Rede ist, gilt das Gleiche für Fake-Coronatests.

Neuer Strafrahmen nach den §§ 277 bis 279 StGB n.F.

  • Das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen, etwa als Mitglied einer Bande, drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 277 StGB n.F.).
  • Ärzten oder Apothekern, die unrichtige Gesundheitszeugnisse ausstellen, droht ebenso eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch hier ist für besonders schwere Fälle Haft von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen (§ 278 StGB n.F.).
  • Für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse droht die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 279 StGB n.F.).

Schon das Vorbereiten eines falschen Impfausweises ist strafbar

Solange der Name im Impfausweis noch nicht eingetragen ist, war das Dokument nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet. Dementsprechend war eine der Voraussetzungen der Urkundenfälschung noch nicht erfüllt. Das neue Gesetz sorgt für einen neuen Absatz 1a in § 275 StGB n.F., wonach auch die „Vorbereitung der Fälschung von unrichtigen Impfausweisen“ strafbar ist, also der Eintrag einer Impfung in einen Blanko-Impfausweis, der noch nicht personalisiert ist oder die Beschaffung solcher Blanko-Dokumente (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).

Auch nichtärztliche Aussteller werden nun strafrechtlich belangt

Ein Arzt oder Apotheker, der einen falschen Impfnachweis ausstellt, macht sich strafbar (§ 74 Abs. 2 IfSG). Gleiches gilt für Personen, die sich als Arzt oder Apotheker ausgeben und einen Impfnachweis ausstellen (§ 277 StGB n.F.).

Egal wo der gefälschte Impfpass vorgezeigt wird, der Gebrauch ist strafbar

Aus „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ist nun geworden „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ (§ 278 StGB n.F.). Das bedeutet, dass auch das Vorzeigen eines falschen Impfpasses, um so Zutritt zum Arbeitsplatz, zum Weihnachtsmarkt oder in ein Ladengeschäft zu bekommen, nun unter Strafe steht.

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Infektionsschutzgesetz