Schärfere Strafen für das Fälschen von Corona-Impf- und Testnachweisen und deren Einsatz
Straftatbestände im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im StGB
Seit dem 1.6.2021 ist es strafbar, wissentlich eine unrichtige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus zu dokumentieren (§ 74 Abs. 2 IfSG), eine Bescheinigung über einen Impf- oder Testnachweis unrichtig auszustellen (§ 75a Abs. 1 IfSG) oder solche unrichtigen Dokumentationen oder Bescheinigungen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (§ 75a Abs. 2 IfSG). Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, (beim Gebrauchen eines Impf- oder Testnachweises) bzw. zwei Jahren (für unrichtiges Dokumentieren oder Bescheinigen einer Impfung oder eines Tests) oder Geldstrafe sind die Folge.
Daneben sind die Urkundsdelikte des StGB, insbesondere die §§ 277 bis 279 StGB, die das Ausstellen und den Gebrauch von Gesundheitszeugnissen unter Strafe stellen, schon aus Vor-Corona-Zeiten relevant. Diese haben im November 2021 maßgebliche Änderungen erfahren. Damit wurde auf die neue Kriminalitätswelle und in der Praxis zu Tage getretene Strafbarkeitslücken reagiert.
Geschäft mit nachgemachten Impf- und Testzertifikaten floriert
Die Nachrichten sind voll von Meldungen zu gefälschten Impf- und Testzertifikaten. Kriminelle Pandemie-Trittbrettfahrer haben hier ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt und es gibt genügend schwarze Schafe, die die Impfung scheuen, aber für das illegale Zertifikat bereit sind viel Geld auszugeben.
Strafbarkeitslücken nach bisheriger Rechtslage
Besiegelt vom LG Osnabrück, wurde schnell klar, dass die bisherigen Straftatbestände zu grob gestrickt waren und etliche Delikte oder Täter durchs Raster fielen. Das Osnabrücker Landgericht kam z.B. zu dem Ergebnis, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu bekommen, nicht strafbar ist bzw. war (LG Osnabrück, Beschluss v. 26.10.2021, 3 Qs 38/21).
Sicher strafbar waren bislang nur:
- ein von einem Arzt ausgestelltes Impfzertifikat bei tatsächlich nicht erfolgter Impfung,
- das Nutzen eines solchen falschen Impfpasses im täglichen Leben,
- das Nutzen eines von einem nicht-ärztlichen Fälscher ausgestellten Impfpasses gegenüber Behörden oder Versicherungen.
Neue Rechtslage nach Gesetz der Ampelkoalition
Seit dem 24.11.2021 ist das „Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze“, initiiert durch die Ampelkoalition, in Kraft. Damit wurden auch Strafvorschriften bzgl. Impf- und Testfälschungen deutlich überarbeitet. Sowohl Impfzertifikate als auch negative Corona-Testergebnisse fallen unter die Definition der Gesundheitszeugnisse. Wenn daher von einer Strafbarkeit von gefälschten Impfnachweisen die Rede ist, gilt das Gleiche für Fake-Coronatests.
Neuer Strafrahmen nach den §§ 277 bis 279 StGB n.F.
- Das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen, etwa als Mitglied einer Bande, drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 277 StGB n.F.).
- Ärzten oder Apothekern, die unrichtige Gesundheitszeugnisse ausstellen, droht ebenso eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch hier ist für besonders schwere Fälle Haft von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen (§ 278 StGB n.F.).
- Für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse droht die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 279 StGB n.F.).
Schon das Vorbereiten eines falschen Impfausweises ist strafbar
Solange der Name im Impfausweis noch nicht eingetragen ist, war das Dokument nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet. Dementsprechend war eine der Voraussetzungen der Urkundenfälschung noch nicht erfüllt. Das neue Gesetz sorgt für einen neuen Absatz 1a in § 275 StGB n.F., wonach auch die „Vorbereitung der Fälschung von unrichtigen Impfausweisen“ strafbar ist, also der Eintrag einer Impfung in einen Blanko-Impfausweis, der noch nicht personalisiert ist oder die Beschaffung solcher Blanko-Dokumente (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe).
Auch nichtärztliche Aussteller werden nun strafrechtlich belangt
Ein Arzt oder Apotheker, der einen falschen Impfnachweis ausstellt, macht sich strafbar (§ 74 Abs. 2 IfSG). Gleiches gilt für Personen, die sich als Arzt oder Apotheker ausgeben und einen Impfnachweis ausstellen (§ 277 StGB n.F.).
Egal wo der gefälschte Impfpass vorgezeigt wird, der Gebrauch ist strafbar
Aus „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ist nun geworden „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ (§ 278 StGB n.F.). Das bedeutet, dass auch das Vorzeigen eines falschen Impfpasses, um so Zutritt zum Arbeitsplatz, zum Weihnachtsmarkt oder in ein Ladengeschäft zu bekommen, nun unter Strafe steht.
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Dr. Renate Mikus
Mon Jan 31 14:28:35 CET 2022 Mon Jan 31 14:28:35 CET 2022
Erb, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2019), § 277 Rn. 2; Zieschang, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2009), § 277 Rn. 2
Frank Schellinger
Mon Jan 31 12:34:42 CET 2022 Mon Jan 31 12:34:42 CET 2022
Seit wann ist ein Impfpass ein Gesundheitszeugnis?
Dr. Renate Mikus
Wed Dec 08 11:30:53 CET 2021 Wed Dec 08 11:30:53 CET 2021
Lieber Redesigner, bei diesem Strafrahmen wäre das kühn, es sei denn, Sie haben den Ehrgeiz, die Corona-Rechtsprechung zu erweitern und ich glaube auch nicht, dass das Zertifikat akzeptiert würde. MfG Renate Mikus
ReDesigner
Thu Dec 09 19:14:56 CET 2021 Thu Dec 09 19:14:56 CET 2021
Ein spannendes Thema.
Demnach träfe das dann auch auf die diversen Online-Angebote zu, bei denen man den QR-Code hochlädt und dann eine Plastikkarte mit den Angaben erhält.
Bestraft wird ja der "Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse". Wenn die Daten (Name, Datum, Impfstoff, QR-Code) allerdings korrekt sind, wäre es ja kein "unrichtiges" Zertifikat. Es wäre doch im Grunde genommen nur eine Kopie verschiedener Merkmale des originalen Zertifikats des Robert-Koch-Instituts in anderer Zusammensetzung.
ReDesigner
Tue Dec 07 16:39:02 CET 2021 Tue Dec 07 16:39:02 CET 2021
Darf man mit dem QR-Code und den Daten des vom Robert-Koch-Instituts erhaltenen eigenen Impfzertifikats sich selbst ein Impfzertifikat gestalten und ausdrucken, ohne dabei die Daten zu verändern, nur das Design und Layout? Ich finde es unpraktisch, einen DIN A 4 Bogen mit herumzutragen und die COVID-Scheckkarten der Apotheken gefallen mir nicht...
Arbeitgeber
Sun Dec 05 18:52:35 CET 2021 Sun Dec 05 18:52:35 CET 2021
Hallo,
Wie kann ich als Arbeitgeber dem Verdacht nachgehen, dass sich ein Mitarbeiter bei einer Apotheke ein echtes Zertifikat mit falschen Angaben/gefälschtem Impfpass erschlichen hat?
Er gefährdet damit u.U. alle anderen Mitarbeiter, deren Familien, und im Falle einer Quarantäne für alle auch mein Unternehmen!
Danke im Voraus!
Renate Mikus
Mon Dec 06 17:52:17 CET 2021 Mon Dec 06 17:52:17 CET 2021
Lieber Arbeitgeber,
zunächst einmal danke für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte:
Eigentlich sind die Verdachtsmomente und die darauffolgenden Ermittlungen ein Fall für die Strafbehörden. Sie müssten daher Ihre Verdachtsmomente mit einer Strafanzeige kombinieren und die Behörden ihre Arbeit machen lassen.
Wenn der betroffene Arbeitnehmer mitspielt (die Gesundheitsdaten sind hochsensibel und besonders zu schützen), können Sie aber auch – soweit wie Sie kommen – selbst recherchieren. War die Apotheke in die Fälschung involviert, geht eine Meldung an die Corona-Warn-App. Jedenfalls im neuesten Update soll so etwas erkannt werden (Version 2.13.3 für Android und 2.13.2 für iPhones). Die Zertifikate mit Kennungen der Apotheken, von denen bekannt geworden ist, dass sie falsche Impfzertifikate herausgegeben haben, sollen in der App generell für ungültig erklärt sein. Das Problem ist, dass das nur ein Indiz wäre, weil auch ehrlich und korrekt erworbene Impfzertifikate bei der betroffenen Apotheke pauschal miterfasst werden.
Es gibt eine weitere App, "SafeVac", die Fälschungen erkennen soll. Sie geben die Chargennummer ein und die App prüft, ob es sich um eine tatsächlich verimpfte Charge handelt.
Wenn Sie die Chargennummer haben, können Sie auch in einer Apotheke anfragen, ob diese die Richtigkeit eines Zertifikats für Sie überprüft. Dort kann man zumindest Chargennummer in Kombination mit dem angegebenen Arzt abgleichen und da ggf. Ungereimtheiten finden. Ob all das datentschutzrechtlich noch von Ihrer Arbeitgeberpflicht zur 3-G-Regel-Einhaltung gedeckt ist, ist sehr fragwürdig. Sicherer ist es, sich die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers zu diesen Schritten einzuholen.
Wenn sich der Verdacht weiter verhärtet, sollten Sie aber auf jeden Fall die Polizei einschalten.
Wenn Sie sicher sind, dass der Mitarbeiter nicht geimpft ist, muss er täglich negative Testergebnisse vor Zutritt in den Betrieb nachweisen. Kommt er dem nicht nach, dürfen Sie ihn nicht hereinlassen. Eine Suspendierung der Entgeltfortzahlung wäre die Konsequenz; auch Abmahnungen und weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen kommen in Betracht.
Viele Grüße Kathleen Kunst, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht