Seit 2020 besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist "allen Mitgliedern der Öffentlichkeit" eine Einsichtnahme zu gestatten. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde in § 23 Abs. 6 GwG allen im Transparenzregister gespeicherten wirtschaftlich Berechtigten ein Auskunftsrecht gegenüber der registerführenden Stelle eingeräumt. Diese können Auskunft über die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG erfolgten Einsichtnahmen (Einsichtnahmen der Öffentlichkeit) verlangen. Steuerberatern als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete wird ein Datenzugang gewährt, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

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