Steuerberater müssen über ein "wirksames Risikomanagement" verfügen, das "im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist" (vgl. Abschn. 2 §§ 4-9 GwG). Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfassen. § 6 Abs. 2 GwG enthält beispielhafte Aufzählungen für interne Sicherungsmaßnahmen. Dazu gehören u. a. die "Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf" den Umgang mit Geldwäscherisiken und Kundensorgfaltspflichten oder die Erfüllung der Meldepflichten usw. Einen Geldwäschebeauftragten müssen – auch größere – Steuerberatungskanzleien nicht bestellen, da dies nur von Verpflichteten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG gesetzlich gefordert wird (§ 7 Abs. 1 GwG). Steuerberater gehören jedoch zu den Verpflichteten nach Nr. 12.

 
Hinweis

Risikoanalyse dokumentieren, prüfen und aktualisieren

Die zu erstellende Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 GwG).

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