Eine höhere Abschreibung aufgrund einer kürzeren ND kommt jedoch nicht etwa bereits deshalb in Betracht, weil ein Gebäude gebraucht erworben wurde und von der ND deshalb bereits ein Teil "verbraucht" wurde. Beim Erwerb einer solchen Immobilie richtet sich die Abschreibung – unabhängig davon, ob dafür bereits Abschreibungen vorgenommen wurden – somit erneut nach der typisierten ND, auch wenn

  • sich dadurch insgesamt eine deutlich längere ND ergibt,
  • die bei mehrfacher Veräußerung auch zu einer Gesamt-ND von mehr als 100 Jahren führen kann.

Schon der Gesetzgeber hatte in seiner Begründung die ND stets als den "Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung des Gebäudes durch den jeweiligen Eigentümer" definiert.[11] Gründe, die in der Person des Steuerpflichtigen liegen, wie z.B. dessen voraussichtliche Lebenserwartung[12] oder eine beabsichtigte Betriebsaufgabe[13] sind jedoch unbeachtlich.

[11] Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, BT-Drucks. IV/2008, 10; bestätigt durch BFH v. 28.9.1971 – VIII R 73/68, BStBl. II 1972, 176 Rz. 10.
[12] Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 EStG Rz. 303 (12/2021).

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