Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich[*]

Der Anteil von Gebäuden mit einem Baujahr 2011 oder jünger macht trotz konstanter Anzahl an Baugenehmigungen in den vergangenen zwei Jahrzehnten zumindest bei Wohnungen nur ca. 3 % aus; es überwiegt der Anteil der Altbauten. So war im Erhebungszeitraum 2018 ein Viertel der Wohnungen in Deutschland vor 1948 errichtet worden. Weitere 42,4 % wurden in den Nachkriegsjahren bis einschließlich 1978 gebaut. Somit waren im Erhebungszeitraum etwa zwei Drittel der Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland älter als 40 Jahre. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ermöglicht, bei Gebäuden höhere Absetzungen für Abnutzung (AfA) als die typisierten Prozentsätze zu berücksichtigen, falls die tatsächliche Nutzungsdauer (ND) kürzer ist, als die sich aus den fixen AfA-Sätzen rechnerisch ergebende. Strittig war seit jeher, in welcher Form der Nachweis einer kürzeren ND zu erbringen ist, da das Gesetz hierzu keine Angaben enthält. Nunmehr hat der BFH entschieden (BFH v. 28.7.2021 – IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108), dass ein vom FA gefordertes Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung ist.

[*] Der Autor ist Betriebsprüfer und Dozent insbesondere für Umsatzsteuerrecht.

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