Kommentar

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH[1], wonach die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist, wenn der Betrieb eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden, rechnet der für die Pferdezucht genutzte Grundbesitz unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 BewG grundsätzlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 33 BewG. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 1.8.2005, S 3110 A

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