Veredelung von Reitpferden: Umsatzsteuer

Das Schleswig-Holsteinische FG hat über die Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden entschieden.

Pferdezucht und -handel

Vor dem FG klagte ein Pferdezüchter, der auch mit Pferden handelt und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielt. Es wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, die feststellte, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Die Pferde verkaufte er dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter.

Der Kläger war der Ansicht, dass § 24 UStG zur Anwendung kommt, doch die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung. Die Klage hiergehen hatte keinen Erfolg.

Keine Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung

Das Gericht stellte klar, dass die Umsätze nicht unter die Regelungen zur Durchschnittsatzbesteuerung fallen. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung sei für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" worden seien bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse" entstanden seien. § 24 UStG erfasse keine Umsätze mit zugekauften Produkten. Eine Veredelung von Reitpferden stelle lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar. Die Revision ist beim BFH unter Az. XI R 37/22 anhängig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022, 4 K 20/21, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter I/2023

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