Rz. 43

Zur Entlastung gering verdienender Personen sieht § 3 Abs. 3 SolZG eine "Nullzone" als Freigrenze (nicht: Freibetrag) vor. Diese Regelung gilt nur für einkommensteuerpflichtige Personen, also nicht im Rahmen der KSt.

 

Rz. 44

Der SolZ ist nicht zu erheben, wenn die ESt als Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SolZG, vermindert um die ESt nach § 32d Abs. 3 und Abs. 4 EStG, bei zusammen veranlagten Personen 1.944 EUR, bei anderen Personen 972 EUR nicht übersteigt. Übersteigt die Bemessungsgrundlage diese Freigrenzen, ist der SolZ in vollem Umfang zu erheben, also einschl. der in die Freigrenze fallenden Bemessungsgrundlage. Wird die Freigrenze überschritten, tritt eine "Milderungszone" nach § 4 S. 2 SolZG in Kraft (§ 4 SolZG Rz. 2ff.). Damit wird das sofortige und damit sprunghafte Eingreifen des SolZ auf die Bemessungsgrundlage bei Überschreiten der Freigrenze vermieden. Stattdessen wird die Belastung stufenweise bis zu der vollen Belastung aufgebaut.

 

Rz. 45

Mit der Regelung der "Nullzone" wird sichergestellt, dass gering verdienende Personen vom Solidaritätszuschlag entlastet werden, dass aber besser verdienende Personen hieraus keinen Vorteil haben.

 

Rz. 46

Nach dieser Zweckrichtung gilt die Nullzone (ebenso wie die Milderungszone in § 4 SolzG) nur für die veranlagte ESt, den LSt-Abzug und den LSt-Jahresausgleich (§ 4 SolZG Rz. 1ff.). Sie gilt nicht für die Erhebung der LSt durch Pauschalierung nach §§ 40ff. EStG.[1] Als Rechtsgrundlage für eine "Nullzone" käme nur § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG in Betracht. Die dort genannten "anderen Fälle" sind aber in Zusammenhang mit Nr. 1 zu sehen und beziehen sich auf die veranlagte ESt, also auf Fälle, in denen zwar eine Veranlagung, aber keine Zusammenveranlagung erfolgt, die Bemessungsgrundlage also nach der Grundtabelle zu ermitteln ist. Damit wird die Pauschalierung nicht erfasst. Dies ergibt sich auch aus dem Einleitungssatz des Abs. 3, wonach die Regelung nur für "einkommensteuerpflichtige" Personen gilt, also nicht für die Fälle der Pauschalierung.

 

Rz. 47

Nach § 3 Abs. 4 SolZG wird die Freigrenze auch beim LSt-Abzug berücksichtigt. Der SolZ ist durch Lohnabzug nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage (LSt) mehr als die in Abs. 4 genannten Beträge für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung beträgt.

Wird der Lohn davon abweichend für andere Lohnzahlungszeiträume gezahlt, ergibt sich die Grenze für den Abzug eines SolZ, in dem die obigen Grenzen mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen vervielfacht werden (§ 3 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 39b Abs. 4 EStG).

 

Rz. 48

Ebenfalls anzuwenden sind die Freigrenzen beim LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (Abs. 5). Danach ist ein SolZ nur zu berücksichtigen, wenn die Bemessungsgrundlage (Jahres-LSt) die in § 3 Abs. 5 SolZG für die einzelnen LSt-Klassen bezeichneten Beträge (1.944 EUR, 972 EUR) übersteigt.

 

Rz. 49

Die Regelung über die Entlastung Geringverdienender ist beim Steuerabzug nach § 50a EStG nicht anwendbar (Rz. 40ff.).

[1] BFH v. 1.3.2002, VI R 171/98, BFH/NV 2002, 877; Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 3 SolZG Rz. 9.

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